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Betriebsausgaben


Bewirtungs von selbständigen Außschließlichkeitsvertretern als leitender Angestellter mit nicht unwesentlichem erfolgsabhänigen Gehalt

Moderatoren: Steuerberater Kexel, Torsten.

Seite: 1

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Mitglied
Registriert: Feb 2010
Beiträge: 3

Sehr geehrte forum User,

mit großem Interesse habe ich dieBeiträge hier im Forum erlesen. Es freut mich sehr über ein solches Kommunikationsmittel mich weiter- und fortzubilden. Klasse ! Viele Benutzer profitieren von diesem forum. Es ist eines der besten und qualifiziertesten foren, die man finden kann.

Ich habe mich fortgebildet und kenne die besonderheiten der Bewirtungskosten für die Bewirtung von Handelsvertretern. Ich habe dazu jedoch eine Frage: Wie schaut es aus mit Handelsvertretern, die ausschließlich nur für mich tätig sind und sich dazu auch vertraglich verpflichtet haben?

Sachverhalt:

Ich bin leitender Angestellter einer großen deutschen Versicherung: Tätigkeitsfeld Vertrieb. Ich bin in nicht unerheblichen Weise ca. 20% von der Tätigkeit meiner selbständigen Ausschließlichkeitsvertreter erfolgsabhänig. Dem FA habe ich diese Erfolgsabhänigkeit im nicht unwesentlichen Teil nachgewiesen, auch habe ich Ihnen mittels Arbeitgeberbescheinigung nachgewiesen, dass ich keinerlei Erstattungen des Arbeitgebers für Bewirtung erhalte und dies jedoch in meiner Eigenmacht stehe.

Im Jahre 2008 habe ich mehrere Bewirtungsbelege eingereicht. Der Anlass hierzu ist z.B. Weihnachtsfeier, Wettbewerbsverkündungen, Ehrung der Wettbewerbssieger vor Abfahrt zum Reisewettbewerb usw.

Es handelt sich nicht um ein honoriertes Mittagsessen, sonden um zweckgebunde enger betrieblicher Anlässe.

Meine Mitarbeiter sind selbständige Handeslvertreter gemäß § 84 HGB. Sie sind Ausschließlichkeitsverterter und dürfen nur für unsere Gesellschaft vermitteln. Es handelt sich nicht um Handelsvertreter, die für mehrere Gesellschaften tätig werden können.

Das FA akzeptiert nur 70% der Aufwendungen. Ist dies rechtens?
Gibt es keinen Unterschied zwischen Ausschliesslichkeitsvertreter und freien Handelsvertretern?

Es gejht hier um den Werbungskostenansatz für Einkünfte nichtselbständiger Tätigkeit. Evt. gibt es hierüfr auch noch Besonderheiten im Gegensatz zur Betriebsausgabe eines selbständigen?

Ich danke Ihnen recht herzlich für Ihre Antwort

Viele Grüße
Christian Ortmaier
Mitglied
Registriert: Feb 2010
Beiträge: 3

Kurzer Hinweis noch:

Warum diese Frage zur Abzugsbeschränkung?

ich habe erlesen, dass die Abzugsbeschränkung nicht für eigene Arbeitnehmer gilt.

Hintergrund: Darf man einen selbständigen Ausschließlichkeitsvermittler vielelicht aufgrund eines Urteils auch als eigenen Arbeitnehmer ansehen, da er nur für mich tätig wird?
Moderator
Registriert: Jan 2007
Beiträge: 1288
Ort: 56410 Montabaur / Westerwald - oder über Internet weltweit

Zitat
Das FA akzeptiert nur 70% der Aufwendungen. Ist dies rechtens?

Ja
Zitat
Gibt es keinen Unterschied zwischen Ausschliesslichkeitsvertreter und freien Handelsvertretern?

Nein

Zitat
Es gejht hier um den Werbungskostenansatz für Einkünfte nichtselbständiger Tätigkeit. Evt. gibt es hierüfr auch noch Besonderheiten im Gegensatz zur Betriebsausgabe eines selbständigen?

Nein
_______________
Helmut Kexel, Vereidigter Buchprüfer/Steuerberater
www.steuernplusberatung.de

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine qualifizierte Beratung. Eine Haftung kann daher nicht übernommen werden. Für eine kostenpflichtige Einzelberatung stehe ich gerne zur Verfügung.
Mitglied
Registriert: Feb 2010
Beiträge: 3

Hallo Zusammen,

wie schaut es denn mit dem Thema Aufmerksamkeiten gemäß R 4.10 Abs. 5 Nr. 1 EStR aus.

Beispiel: Ich lade die drei Wettbewerbssieger nach der Verkündung zu einer Flasche Champagner ein... ohne Essen?

Ich habe das hier gefunden dazu: Champagner zu 100% als Aufmerksamkeit. Ist dies noch anzuwenden: OFD Düsseldorf vom 4.5.1995, Az. S 2145 A – St 11 H


MfG
Rushi

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