Moderatoren: Steuerberater Kexel, Torsten.
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chathamhouse
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#1 Mon Apr 09, 2012 5:16 pm
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| Gast |
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#2 Mon Apr 09, 2012 6:36 pm
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Moderator
![]() Registriert: Jan 2007
Beiträge: 1838
Ort: 56410 Montabaur / Westerwald - oder über Internet weltweit
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also wenn ich Ihre symbolische Sachverhaltsdarstellung richtig interpretiere, zahlen Sie einer Privatperson eine Vermittlungsprovision. Diese stellt für Sie "Sonstige Betreibsausgaben" dar. Von einer "Bezogenen Fremdleistung" spricht man, wenn ein Subunternehmer Leistungen erbringt. Beispiel: Autowerkstatt repariert PKW und lässt die Karosserie von einem selbständigen Lakierer ausbessern. Die Lakiererkosten stellten Fremdleistungen für das Autohaus dar. Ihr ehemaliger Kollege hat die erhaltene Provision seinerseits zu versteuern. Wenn Ihr Kollege umsatzsteuerpflichtig (also kein Kleinunternehmer) ist, unterliegt die Provision bei ihm, sofern keine besondere Befreiungsvorschrift greift, auch der Umsatzsteuer. _______________ Helmut Kexel, Vereidigter Buchprüfer/Steuerberater www.steuernplusberatung.de Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine qualifizierte Beratung. Eine Haftung kann daher nicht übernommen werden. Für eine kostenpflichtige Einzelberatung stehe ich gerne zur Verfügung. |
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