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Führerschein

Kosten die dem Unternehmer durch seinen eigenen Führerschein entstehen, sind nach Ansicht des Bundesfinanzhofes (BFH) als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn der Führerschein ausschließlich oder überwiegend aus betrieblichen Gründen, z.B. Taxi- oder LKW-Fahrer, erworben wird. Die enthaltene Vorsteuer ist für umsatzsteuerpflichtige Unternehmer erstattungsfähig.
Bezahlt allerdings der Unternehmer seinem Arbeitnehmer den Führerschein, so ist der Betriebsausgabenabzug für den Unternehmer nicht immer eindeutig. In der Regel handelt es sich für den Unternehmer dabei um lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn, da das private Interesse des Arbeitnehmers ebenfalls zu berücksichtigen ist.

Führerschein und seine Tippfehler

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