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Konjunkturpaket II: Gesetzgeber verpflichtet Arbeitgeber zur Korrektur der Lohnabrechnung Nach den Regelungen des 2. Konjunkturpakets ist bereits bei der Lohnabrechnung für den Monat März der Lohnsteuerabzug nach dem neuen Steuertarif vorzunehmen. Die Abrechnungen für Januar und Februar sind grundsätzlich zu korrigieren. Das Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität (2. Konjunkturpaket) ist nicht wie ursprünglich vorgesehen allgemein zum 1.7.2009 in Kraft getreten, sondern hinsichtlich eines Großteils seiner Regelungen bereits mit seiner Bekanntgabe im Bundesgesetzblatt (vgl. Artikel 19 des 2. Konjunkturpakets v. 2.3.2009, BGBl 2009 I S. 416). Dies gilt insbesondere für den neuen Steuertarif 2009. Damit hat der Arbeitgeber bereits bei der Lohnabrechnung für den Monat März den Lohnsteuerabzug nach dem neuen verbesserten Steuertarif durchzuführen. Für die noch nach der alten Tarifformel abgerechneten Lohnzahlungszeiträume Januar und Februar sieht das Gesetz folgende Verfahrensweise vor: Verpflichtung zur rückwirkenden Korrektur bei maschineller Lohnabrechnung. Damit die Steuerentlastung durch den verbesserten Steuertarif beim Arbeitnehmer zeitnah ankommt, wird der Arbeitgeber durch eine Ergänzung der Vorschrift zur Änderung des Lohnsteuerabzugs verpflichtet, die bereits durchgeführten Lohnabrechungen für die Monate Januar und Februar bei der März-Lohnzahlung zu korrigieren, wenn dies für ihn wirtschaftlich zumutbar ist (§ 41c Abs. 1 EStG i.d.F. des 2. Konjunkturpakets). Nach der Gesetzesbegründung ist hiervon in allen Fällen der maschinellen Lohnabrechnung auszugehen, wenn das Lohnabrechnungsprogramm eine rückwirkende Neuberechnung bereits durchgeführter Lohnabrechnungen vorsieht und ermöglicht. Für die Art und Weise der nachträglichen Erstattung der zuviel einbehaltenen Steuerabzugsbeträge stehen in den jeweiligen Software-Programmen mehrere Wege zur Verfügung. Zum einen ist eine völlige Neuberechnung der bisherigen Lohnzahlungszeiträume Januar und Februar möglich. Weniger aufwändig ist dagegen eine Differenzberechnung für diese beiden Monate bei der März-Abrechnung nach dem Prinzip des permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleichs. Schließlich ist es aber auch zulässig, die Erstattung der zuviel einbehaltenen Lohnsteuer im Rahmen des Lohnsteuerabzugs einer zeitnah anstehenden Einmalzahlung vorzunehmen. Es ist davon auszugehen, dass die in der Praxis gängige Lohnabrechnungs-Software den Korrekturlauf für die Monate Januar und Februar im Zusammenhang mit dem Programm-Update für den geänderten Programmablaufplan 2009 (vgl. BMF, Schreiben v. 4.3.2009, IV C 5 – S 2361/08/10003) automatisch anstoßen wird. Freiwillig Korrekturmöglichkeit in allen anderen Fällen. Arbeitgeber, deren Lohnabrechnungsprogramm eine Neuberechnung der Steuerabzugsbeträge für zurückliegende Lohnabrechnungen nicht vorsieht, sind von der gesetzlichen Pflicht zur rückwirkenden Anwendung des geänderten Steuertarifs durch Aufrollung der bereits abgelaufenen Lohnabrechnungen ausgenommen. Insbesondere bei kleineren Unternehmen wäre die hiermit verbundene Kosten- und Arbeitsbelastung im Hinblick auf die beim Arbeitnehmer eintretende steuerliche Entlastung wirtschaftlich nicht zu vertreten. Hier bleibt es bei der freiwilligen Korrekturmöglichkeit. Angesichts der geringen steuerlichen Auswirkungen, nach den vom BMF herausgegebenen Entlastungstabellen wird die monatliche Steuerersparnis häufig unter 10 EUR liegen. Daher ist eine nachträgliche Korrektur der Lohnabzüge bereits aus arbeitsökonomischen Gründen nicht zu empfehlen. Stattdessen ist der Arbeitnehmer bezüglich seiner Steuererstattung auf den am Ende des Jahres durch den Arbeitgeber durchzuführenden betrieblichen Lohnsteuer-Jahresausgleich zu vertrösten. Der hierbei für den Arbeitnehmer eintretende Zinsverlust durch die verspätete Auszahlung kann vernachlässigt werden. Aus arbeitsrechtlicher Sicht sollte das Lohnbüro den Arbeitnehmer darüber unterrichten, wenn die rückwirkend zum 1.1.2009 Gesetz gewordene Steuertarifänderung nicht bei allen Lohnabrechnungen des Lohnsteuerabzugsverfahrens 2009 berücksichtigt werden konnte. Dem Arbeitnehmer wird dadurch die Möglichkeit der Steuererstattung über seine persönliche Einkommensteuer eröffnet. Wichtig: Mit der Übermittlung bzw. Ausstellung der Lohnsteuerbescheinigung ist die Änderung des Lohnsteuerabzugs ausgeschlossen (§ 41 c Abs. 3 EStG). Keinerlei Korrekturmöglichkeit besteht deshalb für Arbeitnehmer, die bereits bis Ende Februar aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden sind. Für diese kann deshalb sowohl der höhere Grundfreibetrag als auch die verringerte Steuerprogression erst nach Ablauf des Jahres im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2009 zum Tragen kommen. Ein evtl. neuer Arbeitgeber darf den Lohnsteuerabzug nur für den neuen Beschäftigungszeitraum durchführen. schliessen  |