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Geldbußen

Wird der Unternehmer aufgrund einer begangenen Ordnungswidrigkeit, zum Beispiel zu schnelles Fahren oder Falschparken, aufgefordert eine Geldbuße zu zahlen, so stellen diese Zahlungen keine Betriebsausgaben dar. Der Unternehmer muss derartige Sanktionen aus seiner privaten Tasche bezahlen. Es handelt sich dabei stets um nichtabzugsfähige Kosten, welche der privaten Lebensführung zuzurechnen sind. Geldstrafen, Ordnungsgelder, Geldbußen oder Verwarnungsgelder sind auch dann nicht betrieblich abzugsfähig, wenn sie im Ausland verhängt, angeordnet oder festgesetzt werden. Dies gilt nicht, sofern die Sanktionen wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsprechung widersprechen. Ebenso sind steuerliche Nebenleistungen und Personensteuern nicht als Betriebsausgabe absetzbar, so z.B.: Hinterziehungszinsen, Säumniszuschläge, Verspätungszuschläge, Zwangsgelder, Einkommensteuer oder Kirchensteuer im Rahmen der privaten Steuererklärung des Unternehmers. Vgl. dazu Lohnsteuer.

Geldbußen und seine Tippfehler

Strafkosten gelbbuße ordnungswidrihkeit gebühr ordnungsgeldverfahren

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Sind Kinderbetreuungskosten Betriebskosten u.a.
Hallo erst einmal, [quote]würde auch gerne wissen, was generell alles Betriebskosten sein ...

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Alle Angaben im Lexikon ohne Gewähr.


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