Geringfügige BeschäftigungVon einer geringfügigen Beschäftigung spricht man üblicherweise dann, wenn ein Unternehmen Aushilfskräfte beschäftigt. Dabei handelt es sich um einen Sammelbegriff für geringfügig entlohnte und kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse. Unternehmer sollten die Unterschiede kennen, denn je nach Art des Beschäftigungsverhältnisses ergeben sich unterschiedliche Auswirkungen bei der Steuer- und Sozialversicherungspflicht.
Ein geringfügig entlohntes Beschäftigungsverhältnis liegt bei sog. 400-Euro-Jobs vor. Der Arbeitgeber muss dabei rund 30 Prozent Abgaben bezahlen. Der Arbeitnehmer selbst hat keine Abgaben und bekommt seinen Lohn brutto für netto. Bei einem geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnis gibt es keine Begrenzungen hinsichtlich Beschäftigungsdauer oder Stundenlohn, so dass lediglich das regelmäßige Einkommen nicht mehr als 400 Euro betragen darf.
Saisonarbeiter üben beispielsweise eine kurzfristige Beschäftigung aus. Diese ist immer dann möglich, wenn das Beschäftigungsverhältnis nicht mehr als 2 Monate zusammenhängend oder 50 Tage im Kalenderjahr besteht. Die Versteuerung erfolgt ganz normal über Lohnsteuerkarte. Der Arbeitgeber kann aber unter bestimmten Voraussetzungen auch eine pauschale Lohnsteuer von 25 Prozent (zuzüglich 7 Prozent Kirchensteuer und 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag) übernehmen, so dass der Arbeitnehmer keine Abzüge hat. In diesem Fall ist die Beschäftigung auch sozialversicherungsfrei.
Die Lohnkosten für geringfügige Beschäftigungen sind ebenso wie darauf entfallende Steuern und Sozialabgaben ausschließlich betrieblich veranlasst. Sie können daher im Rahmen der Gewinnermittlung als Betriebsausgaben abgezogen werden. Geringfügige Beschäftigung und seine Tippfehlergerinfügige Beschäftigung Geringfügige Besachäftigung aushilfszahlungen
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letzte Änderung: 03.01.2012 Aufrufe: 380
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