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Jahresabschlusskosten

Die Aufwendungen für die Erstellung seines Jahresabschlusses oder seiner Einnahmenüberschussrechnung kann der Unternehmer als Betriebsausgabe zum Abzug bringen. Dabei ist jedoch entscheidend, wann diese Aufwendungen tatsächlich bezahlt werden. Betriebsausgaben mindern bei nicht bilanzierenden Unternehmen erst zum Zeitpunkt der Bezahlung den Gewinn des Unternehmens. Bei umsatzsteuerpflichtigen Unternehmern steht einem Vorsteuerabzug bei ordnungsgemäßer Rechnungslegung nichts im Weg.



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