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Kirchensteuer

Die evangelische und katholische Kirche sowie einige weitere Glaubensgemeinschaften (z. B. israelitische Kultusgemeinden) erheben in Deutschland eine Kirchensteuer. Der Kirchensteuerpflicht unterliegen dabei alle Personen, die einer solchen Glaubensgemeinschaft angehören. Während man in Bayern und Baden-Württemberg nur 8 Prozent der festgesetzten Einkommensteuer als Kirchensteuer bezahlen muss, beträgt der Steuersatz in den übrigen Bundesländern 9 Prozent. Man kann der Kirchensteuerpflicht nur entgehen, indem man aus der jeweiligen Glaubensgemeinschaft wieder austritt.

Verwaltet wird die Kirchensteuer von den Kirchensteuerämtern und teilweise auch von den Finanzämtern. Man darf die Kirchensteuer nicht mit einem Mitgliedsbeitrag verwechseln: während dieser im Falle der Nichtzahlung erst langwierig durchgesetzt werden müsste, stellt jeder Kirchensteuerbescheid automatisch einen Titel dar. Das bedeutet, dass die Kirchensteuer sofort im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben werden kann. Arbeitnehmer zahlen mit jeder Gehaltszahlung einen Abschlag auf die Kirchensteuer. Nach Ablauf eines Kalenderjahres kann man eine Einkommenerklärung abgeben und muss anschließend entweder Kirchensteuer nachzahlen oder bekommt sie wieder erstattet. Unternehmer sind unter Umständen verpflichtet, vierteljährliche Vorauszahlungen auf die Kirchensteuer leisten.

Die Kirchensteuer gehört zu den nicht abzugsfähigen Personensteuern, so dass ein Betriebsausgabenabzug nicht in Betracht kommt. Man kann die bezahlte Kirchensteuer lediglich als Sonderausgabe in der persönlichen Einkommensteuererklärung geltend machen, wobei Erstattungen eines Kalenderjahres vorher abgezogen werden müssen.

Kirchensteuer und seine Tippfehler

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Alle Angaben im Lexikon ohne Gewähr.


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