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Einnahmenüberschussrechnung

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 4. November 2019

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

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Einnahmenüberschussrechnung
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Eine Einnahmenüberschussrechnung dürfen zum Beispiel Freiberufler erstellen.

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Einnahmenüberschussrechnung

Was genau ist eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung?

Die EÜR ist ein Verfahren zur Gewinnermittlung im Rahmen der einfachen Buchführung. Eine umfassende Erläuterung des Begriffs lesen Sie hier.

Wer ist denn zur Einnahmenüberschussrechnung berechtigt?

Eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung dürfen zum Beispiel Freiberufler erstellen. Aber auch Unternehmen, die weniger als 600.000 Euro Umsatz pro Jahr und weniger als 60.000 Euro Gewinn jährlich machen, dürfen eine EÜR erstellen.

Ist eine elektronische EÜR Pflicht?

Ja, so müssen die EÜR online ausfüllen und dann in elektronischer Form per ELSTER an das Finanzamt übermitteln. Die Abgabe in Papierform ist nur noch in Härtefällen möglich.

Was ist eine Einnahmenüberschussrechnung?

Der Grund für die EÜR: Jeder muss Steuer zahlen.
Der Grund für die EÜR: Jeder muss Steuer zahlen.

Egal ob Konzern, Kleinunternehmer, mittelständisches Unternehmen, Selbstständiger oder Freiberufler – sie alle müssen vor dem Finanzamt Bericht ablegen über ihre betrieblichen Ausgaben und Einnahmen. Der Grund: Alle Erwerbstätigen sind steuerpflichtig.

Zwar schreibt das Gesetz nicht jedem Unternehmen vor, dass es Buch führen muss. Dennoch muss es dem Finanzamt jedes Jahr seine Einnahmen und Ausgaben sowie den daraus resultierenden Gewinn übermitteln. An dieser Stelle kommt die sogenannte Einnahmenüberschussrechnung ins Spiel.

Der Begriff Einnahmenüberschussrechnung ist im Bereich der steuerlichen Gewinneinkunftsarten von Bedeutung. Unternehmer, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit oder Land- und Forstwirtschaft erzielen, können damit ihren steuerpflichtigen Gewinn berechnen. Es handelt sich dabei um eine Methode der Gewinnermittlung, die bei der einfachen Buchhaltung Anwendung findet.

Die Einnahmenüberschussrechnung ist eine einfache Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben eines Kalenderjahres. Sie wird zusammen mit der jährlichen Steuererklärung beim Finanzamt eingereicht. Einnahmen minus Ausgaben bilden dabei den Gewinn. Erfasst werden nur Zahlungen, die im maßgeblichen Kalenderjahr ab- oder zufließen.

Veränderungen am Bestand eines Unternehmens bleiben dagegen völlig unberücksichtigt.

Einfache Buchführung bedeutet, dass nur die Ausgaben und Einnahmen eines Geschäftsjahres erfasst werden. Bei der doppelten Buchhaltung muss der Unternehmen jeden Geschäftsvorgang mindestens auf einem Konto und einem Gegenkonto verbuchen. Im Rahmen der doppelten Buchführung ist eine Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) zu erstellen und keine Einnahmenüberschussrechnung.

Wer darf eine Einnahmenüberschussrechnung erstellen?

Einnahmenüberschussrechnung: Trennen Sie Umsatzsteuer und Nettoausgaben bzw. -einnahmen.
Einnahmenüberschussrechnung: Trennen Sie Umsatzsteuer und Nettoausgaben bzw. -einnahmen.

Normalerweise müssen alle Unternehmen eine Gewinn- und Verlustrechnung aufstellen – sind also zur doppelten Buchführung verpflichtet. Bestimmte Unternehmer sind von dieser Pflicht jedoch befreit und dürfen stattdessen eine einfache Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 Einkommenssteuergesetz (EStG) aufstellen.

Folgende Unternehmen brauchen beim Finanzamt lediglich eine EÜR einreichen:

  • Freiberufler, z. B. Ärzte, Rechtsanwältem Steuerberater, Architekten und Heilpraktiker
  • Gewerbetreibende ohne Kaufmannseigenschaft, wenn ihr Jahresumsatz weniger als 600.000 Euro beträgt und der jährlich Gewinn weniger als 60.000 Euro

EÜR selbst erstellen – so funktioniert es

Die Einnahmenüberschussrechnung erstellen Sie im Wesentlichen mit den folgenden Schritten:

  1. Ermitteln Sie all Ihre Einnahmen und trennen Sie dabei Nettoeinnahmen und Umsatzsteuer.
  2. Nun ermitteln Sie Ihre Gesamtausgaben und teilen diese ebenfalls in Nettoausgaben und Vorsteuer, d. h. die in Ihren Eingangsrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer.
  3. Des Weiteren benötigen Sie die Abschreibungen für Ihre Gewinnermittlung. Diese können Sie mithilfe Ihres Anlagenverzeichnisses feststellen.
  4. Der eigentliche Gewinn errechnet sich nun wie folgt:
    Gewinn = Gesamteinnahmen – Gesamtausgaben – Abschreibungen
  5. Im letzten Schritt berechnen Sie Ihren finanziellen Überschuss:
    Überschuss = Gewinn + Abschreibungen + Privateinlagen + Privatentnahmen + Finanzierungen + Tilgungen + Investitionen

Regeln bei der Einnahmenüberschussrechnung

Es gilt einige Grundprinzipien zu beachten, wenn Sie die EÜR ausfüllen, zum  Beispiel das Zufluss- bzw. Abflussprinzip.
Es gilt einige Grundprinzipien zu beachten, wenn Sie die EÜR ausfüllen, zum Beispiel das Zufluss- bzw. Abflussprinzip.

Bei der Einnahmenüberschussrechnung sind einige Dinge zu beherzigen. Das ist zum einen das Zufluss- bzw. Abflussprinzip. Dieses Prinzip besagt, dass für die Entstehung einer Einnahme bzw. Ausgabe nicht das Rechnungsdatum maßgebend ist, sondern wann die Rechnung tatsächlich bezahlt wurde (Zufluss) bzw. der Rechnungsbetrag das eigene Konto verlassen hat (Abfluss).

Dieses Prinzip hilft Ihnen, die Rechnung dem richtigen Geschäftsjahr zuzuordnen. Nehmen wir an, eine Eingangsrechnung stammt aus dem Dezember, wird aber erst im Januar bezahlt. Dann ist diese Ausgabe dem neuen Geschäftsjahr zuzuordnen.

Weiterhin sind bestimmte Aufzeichnungspflichten zu beachten. Sie machen die Einnahmenüberschussrechnung nachvollziehbar und schaffen einheitliche Regeln für alle Unternehmen. Beim Journal der EÜR sind zum Beispiel folgende Dinge zu berücksichtigen:

  • Trennen Sie Ausgaben und Einnahmen bei der EÜR nach Umsatzsteuer, also nach dem jeweiligen Mehrwertsteuersatz.
  • Sie benötigen ein Anlageverzeichnis für Wirtschaftsgüter, die sich nicht abnutzen. Hierunter fällt insbesondere Anlagevermögen, etwa in Form von Grundstücken.
  • Außerdem brauchen Sie ein Anlageverzeichnis für sogenannte abnutzbare Güter. Dazu gehören z. B. Büroeinrichtungsgegenstände und Firmenwagen. Ihre Abschreibung erfolgt auf Grundlage von Abschreibungstabellen.
  • Zeichen Sie geringwertige Wirtschaftsgüter bis zu einem Wert von 800 Euro in einem extra Verzeichnis auf.
  • Beschränkt absetzbare Kosten müssen Sie ebenfalls getrennt aufzeichnen, etwa Bewirtungen oder das heimische Arbeitszimmer.
  • Zu guter Letzt ist das Fahrtenbuch separat den Aufzeichnungen beizufügen.

Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) in der Steuerklärung

Nutzen Sie für Ihre Steuererklärung die Anlage Einnahmenüberschussrechnung (EÜR).
Nutzen Sie für Ihre Steuererklärung die Anlage Einnahmenüberschussrechnung (EÜR).

Sobald Sie Ihre Gesamteinnahmen und -ausgaben errechnet und sortiert haben, füllen Sie die zu Ihrer Steuererklärung gehörenden Anlage EÜR aus. Anschließend verschicken Sie die elektronische Steuererklärung mit Einnahmenüberschussrechnung über ELSTER, das Steuerverwaltungsprogramm zur Übermittlung von Steuerdaten an das Finanzamt.

Formerfordernisse bei der Einnahmenüberschussrechnung

Bis einschließlich zum Veranlagungszeitraum 2016 galt folgende Regel: Unternehmer können die Einnahmenüberschussrechnung formlos erstellen, soweit sie nicht mehr als 17.500 Euro Einnahmen im Kalenderjahr erzielt haben. Andernfalls ist ein amtlicher Vordruck vorgeschrieben.

Diese Regelung gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2017 nicht mehr. Ab diesem Zeitpunkt bedarf es einer standardisierten Einnahmenüberschussrechnung mithilfe des amtlich vorgegebenen Datensatzes. Dieser ist mit elektronischer Authentifizierung an das Finanzamt zu übermitteln. In Härtefällen verzichtet das Amt auf Antrag unter Umständen auf elektronische Übermittlung.

Damit müssen auch Kleinunternehmer nach § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) die EÜR online an das Finanzamt übermitteln. Ein formlose Einnahmenüberschussrechnung ist demnach nicht mehr zulässig und die Abgabe in Papierform nur noch in Härtefällen möglich.

Oftmals können Unternehmer die Einnahmenüberschussrechnung selbst erstellen. Falls sie sich dabei jedoch der Hilfe eines Steuerberaters bedienen, sind dessen Kosten als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Bildnachweise: © amnaj - stock.adobe.com, © Eigens - stock.adobe.com, © rogerphoto - stock.adobe.com, © igorkol_ter - stock.adobe.com, © sebra - stock.adobe.com

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Über den Autor

Autor
Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.