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Fahrtkosten absetzen – so beteiligen Sie das Finanzamt an den Ausgaben

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 19. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

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Fahrtkosten absetzen – so beteiligen Sie das Finanzamt an den Ausgaben
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Fahrtkosten absetzen - so beteiligen Sie das Finanzamt an den Ausgaben

Fahrtkosten hinterlassen oft ein tiefes Loch in der Haushalts- und Unternehmenskasse. Unabhängig davon, ob Sie den Privatwagen, Firmenwagen oder öffentliche Verkehrsmittel wie die Bahn nutzen, entstehen für die Fahrten zur Arbeitsstätte oder Kunden Kosten, die Ihre Einnahmen erheblich minimieren. Das ist dem Finanzamt bewusst und so wurden vom Gesetzgeber Regelungen geschaffen, im Rahmen derer Sie Ihre Fahrtkosten absetzen können.

Doch wie lassen sich Fahrtkosten von der Steuer absetzen? Gibt es Höchstsummen, die zulässig sind und wie gehen Unternehmer, Selbständige, aber beispielsweise auch Arbeitnehmer vor? Lesen Sie hier, was Sie bei der Fahrt zur Arbeit beachten müssen, wenn Sie die Kosten absetzen wollen.

Hier finden Sie weiterführende Informationen zum Absetzen von Fahrtkosten:

Unterschiedliche steuerliche Behandlung möglich

Unterschiedliche steuerliche Behandlung möglich

Haben Sie gewusst, dass Sie auf verschiedene Art und Weise Fahrtkosten von der Steuer absetzen können? Entscheidend ist hier immer auch Zweck der Fahrt und in welchem Rahmen diese erfolgte. Steuerlich absetzbar sind die Aufwendungen beispielsweise als Werbungskosten, aber auch als Sonderausgaben oder als Betriebskosten. Selbst eine Berücksichtigung im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen ist hier möglich.

BelastungHinweise
WerbungskostenHier können Sie Fahrtkosten absetzen, die durch die Fahrt zur Arbeit entstanden sind. Der Gesetzgeber hat hierfür die Entfernungspauschale definiert.
Betriebsausgabe FahrtkostenMöchten Sie die Fahrtkosten als Betriebsausgabe absetzen, ist das nur möglich, wenn der Grund geschäftlich war. Hierbei handelt es sich beispielsweise um die Fahrt zum Kunden. Aber auch Reisekosten sowie Aufwendungen für Leasing und Auto Finanzierung können hier Berücksichtigung finden.
Fahrtkosten absetzen bei BehinderungenArbeitnehmer mit Behinderung können ebenso Fahrtkosten absetzen. Dies gilt nicht nur für die Fahrt zur Arbeit, sondern auch für Fahrten, die privat erfolgten. Bei einem Behinderungsgrad von wenigstens 80 können jährlich bis zu 3000 privat zurückgelegte Kilometer abgesetzt werden.
Außergewöhnliche BelastungenUnter gewissen Umständen können Sie auch als außergewöhnliche Belastungen Fahrtkosten absetzen. Dies gilt beispielsweise, wenn Ihr Kind eine Behinderung bzw. Erkrankung aufweist und es deswegen regelmäßig eine besondere Schule oder in spezielle Gesundheitseinrichtungen gefahren werden muss.

Gerade bei der Berücksichtigung der Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastungen sollten sich Arbeitnehmer, aber auch Selbständige und Freiberufler möglichst an einen Steuerberater wenden. Die Fachleute kennen die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit das Finanzamt diese Kosten tatsächlich anerkennt. So muss der Steuerzahler meist gegenüber dem Finanzamt nachweisen, dass die Fahrt erforderlich war. Dieser Nachweis muss gemeinsam mit der Steuererklärung eingereicht werden.

Warum ist das Fahrtenbuch so wichtig?

Möchten Sie Fahrtkosten absetzen, wird Ihnen meist zur Führung eines Fahrtbuchs geraten. Dies trifft vor allem auf Selbständige, Freiberufler und Gewerbetreibende zu. Während ein Arbeitnehmer in erster Linie die Strecke zwischen Wohnsitz und Arbeitsstätte absetzt, fallen für Selbständige unterschiedliche Strecken an, die im Auftrag der Firma zurückgelegt werden. Hierzu gehört nicht nur die Fahrt zum Kunden, sondern auch der Weg zum Schreibwarenladen, um beispielsweise Besorgungen zu erledigen. All diese Fahrten müssen aufgezeichnet werden, wenn die Kosten dafür mit der Kilometerpauschale berücksichtigt werden sollen.

Gleiches gilt aber auch für die privaten Fahrten, denn nur so lässt sich ermitteln, wie intensiv die geschäftliche Nutzung des Fahrzeugs ist. Hier werden Datum, Uhrzeit, Zweck der Fahrt, Ziel und die Entfernung in Kilometer erfasst. Meist kann per Kreuz markiert werden, ob die Fahrt beruflicher oder privater Natur war. Hier gilt es zu differenzieren. Während kleine Besorgungen im Schreibwarenladen meist vom Finanzamt als geschäftliche Fahrt anerkannt werden, werden Einkäufe genauer unter die Lupe genommen. Kaufen Sie während Ihres privaten Einkaufs eine Tube Leim und möchten deswegen die gesamten Fahrtkosten absetzen, wird das Finanzamt mit Sicherheit rebellieren. Grundsätzlich können Sie nur gewerblich bedingte Fahrtkosten als Betriebsausgabe absetzen.

Ermittlung der Fahrtkosten: So gehen Sie vor

Ermittlung der Fahrtkosten: So gehen Sie vor

Um die Fahrtkosten zu ermitteln, die Sie von der Steuer absetzen können, gibt es verschiedene Möglichkeiten. Das Finanzamt hat hierfür aber in Abhängigkeit des Fahrzeugs, mit dem Sie unterwegs sind, ein Kilometergeld definiert, sodass eine pauschale Kostenermittlung möglich ist. Alternativ können Sie aber auch die tatsächlichen Fahrtkosten ermitteln. Das geht jedoch mit einem deutlich größeren Aufwand einher. Für die pauschale Abrechnung hat das Finanzamt folgende Pauschalen definiert:

  • Je Kilometer, den Sie mit einem PKW zurücklegen, können Sie 30 Cent als Fahrtkosten absetzen. Bei einer Strecke von 100 Kilometern ergibt sich also eine Gesamtsumme von 30 Euro.
  • Bei anderen motorgetriebenen Fahrzeugen liegt der Kilometersatz bei 20 Cent und ist damit geringer.

Möchten Sie die tatsächlichen Fahrtkosten absetzen, ist der Aufwand, diese zu ermitteln, ein wenig höher. Zunächst müssen Sie alle Aufwendungen des jeweiligen Fahrzeugs zusammenstellen und daraus die Gesamtsumme ermitteln. Kosten dieser Art sind

  • Tankrechnungen
  • Reparatur- und Wartungsarbeiten
  • Pflegeaufwendungen
  • Kfz-Steuer
  • alle Kfz-Versicherungen
  • Darlehenszinsen
  • Aufwendungen für gemietete Garage, Stellplatz oder Carport

Weder Strafzettel noch Unfallkosten können Sie steuerlich absetzen. Ebenso müssen Sie die Abschreibung des Fahrzeugs berücksichtigen, denn auch diese können Sie als Fahrtkosten abschreiben. Der Gesetzgeber gibt für Neuwagen mit der Afa Tabelle eine Nutzungsdauer von 6 Jahren vor. Die sich aus diesen Posten ergebenden Kosten bilden die Grundlage für die Berechnung. Anhand dieser ermitteln Sie die Aufwendungen je Kilometer. Es ergibt sich der Kilometersatz. Die jährlichen Fahrtkosten berechnen Sie nun mit folgender Formel:

Kilometersatz x Anzahl der insgesamt gefahrenen Kilometer = Fahrtkosten

Im Video: Reisekosten richtig von der Steuer absetzen

Kosten aus öffentlichen Verkehrsmitteln

Kosten für Fahrten entstehen für Sie natürlich auch, wenn Sie nicht mit dem eigenen Wagen, sondern beispielsweise mit der Bahn oder dem Bus unterwegs sind. Natürlich können Sie auch diese Aufwendungen steuerlich berücksichtigen. Allerdings hat der Gesetzgeber für öffentliche Verkehrsmittel eine Höchstsumme definiert. Diese beträgt pro Jahr 4500 Euro. Nutzen Sie auf dem Weg zur Arbeit verschiedene öffentliche Verkehrsmittel, müssen Sie die Kosten dann auch unterschiedlich abrechnen. Heben Sie hierfür unbedingt alle Belege und Rechnungen der Verkehrsmittel auf. Selbst die Kosten für die Bahncard können Sie nutzen, um Ihre steuerliche Belastung zu minimieren.

Angeboten wird die Bahncard in verschiedenen Varianten. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, die damit verbundenen Kosten von der Steuer abzusetzen. Wichtig ist hier allerdings, dass die Bahncard dann vorwiegend beruflich genutzt wird. In diesem Fall gehört sie zum Bereich der Werbungskosten und kann in der Steuererklärung aufgeführt werden. Das Finanzamt stellt daran allerdings eine Voraussetzung. Sie können die Bahncard nämlich nur dann absetzen, wenn die Preise für die tatsächlich benötigten Tickets pro Monat höher wären als die monatlichen Ausgaben für das Sparangebot. Hierbei handelt es sich um einen Punkt, den Sie berücksichtigen müssen, wenn Sie über den Kauf der Bahncard nachdenken.

Bildnachweise: Mann im Auto: goodluz - Fotolia.com, Weißer Sprinter: alphaspirit - Fotolia.com, Fahrtenbuch: Stockfotos-MG - Fotolia.com

Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.