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Frühstück steuerlich absetzen

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 19. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

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Frühstück steuerlich absetzen
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Frühstück als Betriebsausgabe?

Die Ausgaben für ein Frühstück in einem Hotel oder einer Pension werden nicht zu den Betriebsausgaben eines Unternehmens gerechnet. Da ein Unternehmer aufgrund einer Betriebsreise einen Anspruch auf Verpflegungsmehraufwendungen hat, ist der Abzug eines Frühstücks darüber hinaus nicht möglich. Sollte auf der Rechnung oder dem Zahlungsbeleg für die Übernachtung der Anteil des Frühstücks nicht feststellbar sein, so muss der Gesamtbetrag bei einer Übernachtung gekürzt werden. Ab 2008 wird die Kürzung unabhängig davon, ob die Übernachtung im In- oder Ausland stattgefunden hat, pauschal berechnet. Der Unternehmer muss 20% des für den Unterkunftsort maßgebenden Pauschbetrags für Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Dienstreise mit einer Abwesenheitsdauer von mindestens 24 Stunden als Betriebsausgabe ansetzen.

Beispiel

Ein Unternehmer übernachtet in einem deutschen Hotel und erhält dafür eine Rechnung in Höhe von 55 EUR. Auf dieser Rechnung ist das Frühstück im Hotel nicht gesondert ausgewiesen. Da die Kosten für das Frühstück für den Unternehmer nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig sind, muss die Rechnung pauschal um (24EUR x 20%) = 4,80 EUR korrigiert werden. Der Unternehmer kann also lediglich 50,20 EUR als Betriebsausgabe gewinnmindernd zum Abzug bringen. Die nichtabzugsfähigen 4,80 EUR muss der Unternehmer zwar bezahlen, jedoch führen Sie nicht zu einer Gewinnminderung durch eine entsprechende Betriebsausgabe.

Ein anderer Unternehmer übernachtet in Paris und erhält dafür eine Rechnung in Höhe von 80 EUR. Auch in dieser Rechnung ist kein gesonderter Posten für das enthaltene Frühstück aufgeführt, so dass auch in diesem Fall eine Korrektur vorzunehmen ist. Da der Unternehmer im Ausland übernachtet, ist die Korrektur aufgrund der Pauschale für den in dieser Stadt gültigen Verpflegungsmehraufwand zu beachten. In Paris kann für eine 24-stündige Abwesenheitsdauer ein pauschaler Betrag von 48 EUR als Betriebsausgabe zum Ansatz kommen. Für das Frühstück muss der Unternehmer (48 EUR x 20%) = 9,60 korrigieren. Somit kann er 70,40 EUR als Betriebsausgabe zum Ansatz bringen. 9,60 EUR führen bei diesem Unternehmer zu einer Auszahlung jedoch nicht zu einer Betriebsausgabe.

Sofern auf dem Zahlungsbeleg oder der Rechnung das Frühstück gesondert ausgewiesen ist, kann dieser Betrag für die Korrektur herangezogen werden.

Über den Autor

Autor
Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.