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Steuerarten: Übersicht für Unternehmen und Selbstständige

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 8. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 12 Minuten

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Steuerarten: Übersicht für Unternehmen und Selbstständige
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Steuerarten: Übersicht für Unternehmen und Selbstständige

Abgesehen von geringen Freibeträgen für Unternehmen oder Grundfreibeträgen für Arbeitnehmer, ist so gut wie jede juristische und natürliche Person steuerpflichtig. Die Unternehmensbesteuerung erfolgt in Form von direkten und indirekten Steuerarten, die auf unterschiedlichen Wegen zu verschiedenen Zeiten erhoben werden. Welche Steuern Unternehmer, Selbstständige und Freiberufler dem Finanzamt gegenüber erklären und bezahlen müssen, erklären wir Ihnen in dieser Steuer-Übersicht.

In dieser Übersicht wird zunächst auf die wichtigsten Steuerarten in der Bundesrepublik Deutschland eingegangen, um einen Überblick zu bieten, auf welchen Wegen und vor allem wofür überhaupt alles Steuern erhoben werden.

Gewerbesteuer, Gewerbesteuerhebesatz, Unternehmensbesteuerung
Unternehmensbesteuerung in Deutschland basiert auf lokal unterschiedlichen Hebesätzen bzgl. der Gewerbesteuer

Darauf folgt eine genaue Erläuterung jener Steuern, die dem Bereich Unternehmensbesteuerung in Deutschland zugeordnet werden können. Diese sind nicht nur für Einzelunternehmer relevant, sondern auch für die Inhaber und Geschäftsführer einer GmbH, denn insbesondere das Finanzamt gilt als strenger Gläubiger, dessen Forderungen an Unternehmen nicht leichtfertig behandelt werden dürfen. Es gelten nicht nur Fristen für die rechtzeitige Steuererklärung, ebenso erfordern einige Steuerarten die regelmäßige Vorauszahlung und die Einhaltung weiterer Gesetze.

Das Handelsgesetzbuch (HGB)

Für Kapitalgesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und andere Rechts- und Gesellschaftsformen sind insbesondere die Regelungen des Handelsgesetzbuches (HGB) von Belang. So sind dort etwa Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung aufgeführt, die für die korrekte Steuererklärung und/oder Bilanzierung von Bedeutung sind. Auch wenn beispielsweise die Finanzverwaltung vermutet, dass eine Steuererklärung fehlerhaft ist und eine Betriebsprüfung anordnet, ist es wichtig, dass Unternehmen ihre Zahlen ordnungsgemäß und vor allem nachvollziehbar belegen können.

Die Abgabenordung (AO)

Besteuerung Unternehmen
Das Handelsgesetzbuch (HGB) und die Abgabenordnung (AO) sind für die Unternehmensbesteuerung maßgeblich.

Eine übergeordnete Bedeutung, unabhängig, ob es sich um Unternehmenssteuern oder andere Steuern oder Abgaben handelt, hat die Abgabenordnung (AO). Dort sind Regelungen getroffen, welche Besteuerungsverfahren angesetzt werden, wie die Festsetzung und Erhebung funktioniert, wie mit Steuerschuldnern zu verfahren ist und viele weitere Sachverhalte, etwa aus dem Bereich der Ordnungswidrigkeiten. Ziel ist grundsätzlich eine unbürokratische und effiziente Besteuerung zu ermöglichen. In den zahlreichen Steuergesetzen ist hingegen geregelt, in welchen Fällen eine Steuer entsteht und wer diese zu entrichten oder einzubehalten hat.

Welche Steuerarten gibt es?

Die Antwort auf die Frage, welche Steuerarten es gibt, kann besonders umfangreich und aus verschiedenen Blickwinkeln erfolgen. In diesem Eintrag wird die Frage aus unternehmerischer Sicht zufriedenstellend beantwortet, wenngleich so nicht sämtliche Einteilungsmöglichkeiten Erwähnung finden. Einen umfangreichen Einblick bietet die Broschüre „Steuern A-Z“ des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) auf Seite 28 ff. Zunächst ist zum Verständnis des komplexen Steuersystems das Wissen nötig, dass Steuern nach Ertragskompetenz, also danach, welche Stelle eine Steuer vereinnahmt, unterschieden werden können. In der Bundesrepublik Deutschland lässt sich die Ertragskompetenz in fünf Gruppen unterteilen:

ProfiteurBedeutung
 

 

Bund

Die Steuer wird direkt an den Bund entrichtet und wird somit vordergründig zur Deckung des Bundeshaushaltes eingesetzt. Bundesteuern betreffen also sämtliche Steuerpflichtige innerhalb des Bundesgebietes. Bekannte Beispiele für Steuern bei denen die Ertragskompetenz beim Bund liegt, sind die Kraftfahrzeugsteuer, der Solidaritätszuschlag oder auch die Tabaksteuer. Weniger bekannte Beispiele sind Verbrauchsteuern, wie etwa die Alkopop– oder Kaffeesteuer.
 

 

Länder

 

 

Diese Steuern werden direkt an ein Bundesland entrichtet. Ihre Entstehung steht meist in engem lokalen Bezug zu jenem Bundesland, dass die Ertragskompetenz innehat.  Es kann sich wie bei Lohn- und Umsatzsteuer um Steuern mit gleichen Steuersätzen handeln, die zwischen Bund, Ländern und teilweise auch Gemeinden aufgeteilt werden oder auch um Steuern, deren Höhe jedes Bundesland individuell festlegt.

 

 

Gemeinden

Diese Steuern werden direkt an eine Gemeinde entrichtet. Die für viele Gemeinden wichtigste Steuer ist die Gewerbesteuer, die Unternehmen auf ihre erwirtschafteten Gewinne entrichten müssen. Auch besondere Abgaben, wie etwa die Vergnügungssteuer oder die Zweitwohnungsteuer werden direkt an die Gemeinden abgeführt, in denen ein steuerpflichtiger Sachverhalt vorliegt.
 

 

Gemeinschaft

Diese Steuern werden an eine Stelle (meist den Bund) entrichtet, aber den gesetzlichen Regelungen entsprechend auf Bund, Länder und Gemeinden aufgeteilt. Auch hier ist die Umsatzsteuer ein klassisches Beispiel.
 

 

Kirchen

Die Steuern werden von der Finanzverwaltung einbehalten und an die jeweilige Kirche weitergeleitet. Dies ist bei der Kirchensteuer, die Privatpersonen auf ihr steuerpflichtiges Einkommen entrichten müssen, der Fall.

Liegt die Ertragskompetenz bei mehreren Stellen, so erfolgt die Verteilung des Steueraufkommens gemäß den in Artikel 106 des Grundgesetzes getroffenen Vereinbarungen. Die Gesetzgebungskompetenz für die meisten Steuern obliegt mit wenigen Ausnahmen meist dem Bund. Die Verwaltungskompetenz obliegt je nach Steuer entweder dem Bund, den Ländern oder den Gemeinden. Bei einigen Steuern und insbesondere allgemeinen Abgaben, wie etwa Branntwein- oder Tabaksteuer obliegt die Verwaltung dem Zoll und diesem zugehörige Einrichtungen. Hilfreich für ein allgemeines Verständnis sind auch folgende Einteilungsmethoden:

  • Direkte oder indirekte Steuern
  • Personen-/Subjektsteuern oder Real-/Objektsteuern
  • Gewinnsteuern oder Kostensteuern
  • Allgemeine oder zweckgebundene Steuern
  • Laufende oder einmalige Steuern

Welche Steuern dienen primär der Unternehmensbesteuerung?

Für Unternehmen wie beispielsweise einer GmbH oder GbR ist es zunächst wichtig zu wissen, welche Steuern primär auf Grund der unternehmerischen Tätigkeit zu entrichten sind. Erster Ansprechpartner ist in der Regel das örtliche Finanzamt im Ort, in dem ein Unternehmen seinen Hauptsitz hat und gegebenenfalls die Finanzämter der Orte, in denen Standorte unterhalten oder Anlagen betrieben werden. Bei besonderen Sachverhalten können jedoch auch weitere Bundesbehörden tätig werden. Diese sind aber zunächst zur Erklärung der primären Steuern zur Unternehmensbesteuerung nicht relevant. Da einige Steuern erst gezahlt werden müssen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt und etwa Freibeträge überschritten sind wird in der nachfolgenden Darstellung der Unternehmensbesteuerung davon ausgegangen, dass etwa eine kleine GmbH diese erfüllt und überschritten hat. Sie ist also uneingeschränkt steuerpflichtig und vorsteuerabzugsberechtigt. Außerdem erfolgt an dieser Stelle keine Nennung von Steuern, die ein Unternehmen zwar einbehält und an die Finanzverwaltung weiterleitet, aber originär nicht steuerpflichtig ist (Einkommens-/Lohnsteuer).

SteuerartBeschreibung
 

 

Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer dient, wie zu erwarten, der Besteuerung eines Gewerbes. Dass ein Gewerbe vorhanden ist, ergibt sich entweder aus dessen Rechtsform oder daraus, dass es sich eine gewerbliche (auch einzelunternehmerisch) Tätigkeit im Sinne des Einkommensteuerrechts handelt. Besteuert wird der Gewerbeertrag. Zwar kann der Gewerbeertrag dem Gewinn entsprechen, ebenso sind aber auch Abweichungen möglich. Für Einzelunternehmer und Personengesellschaften (insbesondere die GbR) gilt ein Freibetrag von 24.500 €. Eine GmbH ist hingegen vollständig steuerpflichtig.

 

Die Einnahmen aus der Gewerbesteuer fließen direkt an die Gemeinden. Diese bestimmen ebenfalls durch die Festlegung eines Hebesatzes die Höhe der Gewerbesteuer. Betreibt ein Unternehmen mehrere Standorte, so ist die Gewerbesteuer aufzuteilen. Die genaue Aufteilung wird durch einen Zerlegungsbescheid des Finanzamtes mitgeteilt. Steht der Gewerbeertrag fest, so wird die Gewerbesteuer in zwei Schritten berechnet:

  1. Gewerbeertrag x Steuermesszahl (3,5%)
    = Steuermessbetrag
  2. Steuermessbetrag x Hebesatz der Gemeinde
    = Gewerbesteuer

Der Hebesatz kann individuell festgelegt werden. Um jedoch die Bildung von Steueroasen innerhalb Deutschlands zu vermeiden, gilt ein Mindesthebesatz von 200 %. Die höchsten Hebesätze werden in Großstädten erhoben (beispielsweise 490 % in München).

Die Höhe des Hebesatzes kann ein Entscheidungskriterium für die Wahl des Standortes sein, sollte jedoch niemals alleinig betrachtet werden. Beispielsweise böten Gemeinden mit einem Hebesatz von 200 % eine geringere Steuerbelastung, führen aber durch ungünstige Lage oder ähnliches zu höheren Ausgaben oder niedrigeren Umsätzen in anderen Bereichen.

Erklärt werden muss die Gewerbesteuer jährlich an das zuständige Finanzamt. Dieses ist auch berechtig, Gewerbesteuer-Vorauszahlungen festzusetzen, die dann mit der später festgestellten endgültigen Steuerschuld verrechnet werden.

 

 

Körperschaftsteuer

Die Körperschaftsteuer dient der Versteuerung von Einkünften juristischer Personen, zu denen auch eine GmbH gehört. Der Steuersatz liegt bei einheitlich 15 % des zu versteuernden Einkommens. Ermittelt wird dieses durch den in der Steuerbilanz ermittelten Gewinn und gegebenenfalls dessen Korrektur zu Gunsten oder zu Lasten eines Unternehmens.

 

Besonders zu beachten sind bei der Ermittlung, dass verdeckte Gewinnausschüttungen oder verdeckte Einlagen die Steuerlast nicht verringern dürfen. Genauere Erklärungen zu diesen Sachverhalten finden Sie im Eintrag „Körperschaftsteuer“.

Erklärt werden muss die Körperschaftsteuer in einer jährlich abzugebenden Körperschaftsteuererklärung. Ähnlich wie bei der Gewerbe- und Umsatzsteuer kann das Finanzamt Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen festsetzen, die dann entsprechend verrechnet werden.

 

 

Solidaritätszuschlag

Der Solidaritätszuschlag ist eine zusätzliche Abgabe auf Einkommens-, Kapitalertrags- und Körperschaftsteuer in Höhe von 5,5 % des Steuerbetrages.

 

Entsprechend wird eine GmbH durch die Zahlung der Körperschaftsteuer zusätzlich belastet. Der Steuersatz der Körperschaftsteuer von 15 % erhöht sich somit auf insgesamt 15,825 % des zu versteuernden Einkommens.

Die Ertragskompetenz für den „Soli“ liegt ausschließlich beim Bund.

Umsatzsteuer Ob gewerblicher Unternehmer, Selbstständiger, Freiberufler oder Unternehmen mit der Rechtsform GmbH oder GbR: Sie alle sind in der Regel umsatzsteuerpflichtig und demnach auch vorsteuerabzugsberechtigt. Für sämtliche Lieferungen und Leistungen, für die keine Befreiung vorgesehen ist, ist die Umsatzsteuer auf Rechnungen auszuweisen. Der Steuersatz liegt zurzeit bei 19 %, für Lebensmittel, landwirtschaftliche Erzeugnisse, Bücher und einige weitere Produkte gilt ein ermäßigter Steuersatz von 7 %.

 

Ein Unternehmen kann jedoch bereits bezahlte Umsatzsteuer, beispielsweise beim Einkauf von Rohprodukten, als Vorsteuer bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung gegenüber dem Finanzamt abziehen. Besteuert wird also nur der Mehrwert, weshalb die Umsatzsteuer umgangssprachlich auch als „Mehrwertsteuer“ bekannt ist.

Die UmsatzsteuerVoranmeldung ist dem zuständigen Finanzamt regelmäßig zu übermitteln und die Steuerschuld zu begleichen, sofern keine Rückzahlung (beispielsweise durch außerordentlich hohe Wareneinkäufe) erfolgen würde. Wie häufig die Voranmeldung zu erfolgen hat, ist von der Höhe der im Vorjahr entrichteten Umsatzsteuer abhängig und erfolgt entweder monatlich, vierteljährlich oder jährlich. Neu gegründete Unternehmen haben die Umsatzsteuer-Voranmeldung in den ersten zwei Kalenderjahren monatlich vorzunehmen.

In der Regel hat die Voranmeldung bis zum zehnten Tag des Monats des Folgezeitraumes zu erfolgen. Auf Antrag gewähren die Finanzämter jedoch eine Dauerfristverlängerung von einem Monat, für die eine entsprechende zusätzliche Umsatzsteuer-Vorauszahlung zu leisten ist.

Durch diverse Geschäftsvorfälle kann sich die Steuerlast auch nach der Voranmeldung noch verändern. Daher ist nach Ende eines Kalenderjahres eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung abzugeben, in der diese Vorfälle nötigenfalls berücksichtigt würden. Sämtliche Geschäftsvorfälle, wie etwa Rechnungen oder Gutschriften, die für die Umsatzsteuer von Belang sind, sind aufzuzeichnen und zu archivieren. Finanzämter sind darüber hinaus zu einer Umsatzsteuer-Nachschau oder gar einer Betriebsprüfung berechtigt.

Kleinunternehmer sind von der Umsatzsteuerpflicht befreit, sofern der Umsatz im Vorjahr einen Betrag von 17.500 € nicht überstieg und im laufenden Geschäftsjahr voraussichtlich 50.000 € nicht übersteigt. Diese Befreiung ist jedoch keines falls verpflichtet, sondern steht Kleinunternehmen lediglich als Maßnahme zur Komplexitätsreduktion zur Verfügung. Hier muss im Einzelfall abgewogen werden, welcher Weg am geeignetsten ist.

Es handelt sich um eine Gemeinschaftsteuer, die nach Artikel 106 Grundgesetz zwischen Bund, Ländern und Gemeinden aufgeteilt wird.

Die gezahlte Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag stellen also die steuerliche Gesamtbelastung innerhalb eines Unternehmens auf die erwirtschafteten Gewinne dar. Bei der Umsatzsteuer handelt es sich hingegen um eine indirekte Steuer, da das zur Zahlung verpflichtete Unternehmen und der letztendlich mit der Umsatzsteuer Belastete (beispielsweise Endkunde) nicht identisch sind.

Neben diesen primären Unternehmenssteuern, kann ein Unternehmen zur Zahlung zahlreicher weiterer Steuern verpflichtet sein. Derartige sekundäre Steuern, die beispielsweise eine GmbH zu zahlen hat, können entweder weit verbreitet oder sehr spezifisch auf bestimmte Branchen, Waren oder Umstände zurückzuführen sein. Ebenso kann es sich um einmalige Steuern handeln, wie beispielsweise die Zahlung der Grunderwerbsteuer, wenn eine GmbH ein Grundstück erwirbt, oder beispielsweise um regelmäßig wiederkehrende Steuern, beispielsweise wenn eine GmbH für ein zuvor erworbenes oder bereits im Besitz befindliches Grundstück die jeweils fälligen Grundsteuern entrichten muss. Zudem fungieren Unternehmen und Gesellschaften bei manchen Steuern sogar als Erfüllungsgehilfe der Finanzämter, da sie anfallende Lohnsteuer ihrer Angestellten und Arbeitnehmer gemäß den individuellen Lohnsteuermerkmalen einbehalten und an das Finanzamt weiterleiten. Auf diese Steuern für GmbH, GbR und andere Gewerbeformen wird im nachfolgenden Abschnitt näher eingegangen.

Steuerberatung
Nicht umsonst beschäftigen größere Unternehmen meist ein ganzes Team von Steuerexperten. Ist eine Buchhaltung ohne Steuerberater sinnvoll?

Welche sekundären Unternehmenssteuern gibt es?

Die Liste möglicher weiterer Unternehmenssteuern ist lang. Einige davon sind direkt zu entrichten, andere werden wiederum indirekt auf bestimmte Leistungen erhoben oder werden nur unter bestimmten Umständen fällig. Manche Steuern sind wiederum für Unternehmer von Bedeutung. Ist beispielsweise ein Unternehmer gleichzeitig angestellter Geschäftsführer einer GmbH und bezieht neben einem Gehalt, das der Einkommensteuer unterliegt, zusätzlich Gewinnausschüttungen, so werden diese nach Kapitalertragssteuerrecht behandelt, womit in der Regel eine wesentlich geringere Besteuerung verbunden ist. Die Kapitalertragsteuer wird andersherum jedoch auch fällig, wenn beispielsweise eine GmbH Kapitalerträge erwirtschaftet (etwa durch Beteiligungen oder schlicht Zinsen für angelegtes überschüssiges Kapital).

Unterschiedliche Steuern können sich gegenseitig beeinflussen und erlauben, wie etwa bei der Kapitalertragsteuer, auch die Geltendmachung von Verlusten oder bei der Einkommensteuer die Geltendmachung von Freibeträgen oder berufsbedingten Kosten. Da die Steuergesetze teilweise sehr komplex und für den Laien undurchsichtig sind, ist im Zweifelsfall immer die Beauftragung eines Steuerberaters ratsam.

Nachfolgend sind einzelne Steuern für Unternehmen aufgeführt, deren Fälligkeit für eine möglichst große Gruppe praktisch relevant erscheint. Anfallen können diese Unternehmenssteuern nicht nur für eine GmbH, sondern ebenso für andere Gesellschaften, juristische Personen oder weitere Körperschaften. Beispielhaft wird aber auch in diesem Fall wieder von einer durchschnittlichen GmbH ausgegangen. Folgende Steuern erscheinen also relevant:

Art der SteuerBedeutung
 

 

Einfuhrumsatzsteuer

Importiert eine GmbH beispielsweise Waren aus einem Drittland, die dort von einer Steuerbelastung durch die Ausfuhr befreit sind, wird die Einfuhrumsatzsteuer fällig. Die Höhe ist vom Zollwert der Waren, weiteren Einfuhrabgaben wie Zölle oder andere Verbrauchsteuern und den Beförderungskosten bis zum ersten Bestimmungsort im Inland abhängig.

 

Die Steuersätze entsprechen denen der Umsatzsteuer und liegen demnach bei 19 oder 7 %.

 

 

Energiesteuer

Die Energiesteuer dient der Besteuerung des Verbrauchs von Energie- und Kraftstoffen. Erhoben wird sie jedoch meist direkt vom Hersteller oder einem Wiederverkäufer. Typischerweise zahlt eine GmbH Energiesteuer indirekt etwa für Kraftstoffe, die zur Betankung von Firmenfahrzeugen oder für Flüssiggase die zum Heizen von Betriebsgebäuden verwendet werden. Beispielsweise beträgt der Steuersatz für 1.000 l Benzin 654,50 € oder 1.000 kg Flüssiggas 60,60 €.

 

In bestimmten Fällen können Unternehmen Steuerbegünstigungen in Anspruch nehmen. Dies ist beispielsweise bei der Nutzung von KWKAnlagen zum Heizen der Fall. Auch produzierende Unternehmen und land- und forstwirtschaftliche Unternehmen können Steuerbegünstigungen wahrnehmen, um auch international wettbewerbsfähig sein zu können.

 

 

Grunderwerbsteuer

Erwirbt eine GmbH ein Grundstück, ein Bürogebäude oder ähnliches, so ist in der Regel die Grunderwerbsteuer fällig, welche von den Bundesländern erhoben und teilweise an die Gemeinden verteilt wird. Sie beträgt grundsätzlich 3,5 %, kann aber seit 2006 von den Ländern in Eigenregie festgelegt werden. Sie berechnet sich nach der Gegenleistung. Für ein unbebautes Grundstück läge sie also niedriger, als es bei einem schlüsselfertig bebauten Grundstück der Fall wäre. Der Erwerber muss dem zuständigen Finanzamt sämtliche Vorgänge melden, die der Grunderwerbsteuer unterliegen. Erst wenn dieses eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausstellt, kann eine GmbH, die ein Grundstück erworben hat, auch ins Grundbuch eingetragen werden.
 

 

Grundsteuer

Besitzt eine GmbH bereits ein oder mehrere Grundstücke, so ist für diese jährlich die Grundsteuer zu entrichten. Es wird zwischen der Grundsteuer A für land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke und der Grundsteuer B für alle anderen Grundstücke unterschieden. Wie hoch die Grundsteuer ist, wird in einem dreistufigen Verfahren ermittelt. Für ein mit einem Bürogebäude bebauten Grundstück in einem alten Bundesland würde sie wie folgt berechnet werden:

 

  1. Es wird der Einheitswert gemäß dem Bewertungsgesetz und den Wertverhältnissen von 1964 ermittelt.
  2. Ausgehend von diesem Wert setzt das Finanzamt einen Messbetrag fest.
  3. Auf diesen Steuermessbetrag wird ein individuell festlegbarer Hebesatz der Gemeinde angewendet.

Die Einnahmen aus der Grundsteuer fließen an die Gemeinde in der sie angefallen sind.

 

 

Kapitalertragsteuer

Ebenso wie Privatpersonen, müssen auch Unternehmen Kapitalertragsteuer entrichten. Im Regelfall wird diese direkt vom Gläubiger der Kapitalerträge einbehalten und an das Finanzamt abgeführt und eine entsprechende Bescheinigung erstellt.

 

Der Steuersatz beträgt für Unternehmen einheitlich 25 % zuzüglich des Solidaritätszuschlages in Höhe von 5,5 % der Steuersumme. Lediglich bei einigen wenigen Körperschaften gelten Ausnahmen. Nähere Informationen dazu finden sich im Eintrag „Kapitalertragsteuer“.

 

 

Kfz-Steuer

Ist eine GmbH als Halter eines Fahrzeuges eingetragen, so ist sie die entsprechende KFZSteuer schuldig. Die KFZ-Steuer eines auf die Firma zugelassenen Fahrzeuges erfolgt für neu zugelassene Fahrzeuge seit 1. Juli 2009 an deren Umweltfreundlichkeit. Folgende Dinge wirken sich dabei auf die Höhe der KFZ-Steuer aus:

 

  • Vom Hubraum abhängiger Sockelbetrag gestaffelt nach Antriebsart des Fahrzeuges
  • Kohlenstoffdioxid-Ausstoß abhängiger Betrag (Steuersatz je Gramm des Ausstoßes pro km).

Der höhere Sockelbetrag für Dieselantriebe dient dem Ausgleich des Vorteils gegenüber Benzinern bei der Energiesteuer. Je höher die Fahrleistung ist, desto größer ist jedoch das Einsparpotential. Elektrofahrzeuge sind zurzeit von der KFZ-Steuer befreit. Für andere Fahrzeuge, wie LKW, gelten andere Steuersätze.

 

 

Versicherungsteuer

Schließt eine GmbH beispielsweise eine Betriebshaftpflichtversicherung ab, so wird auf die gezahlten Prämien eine Versicherungsteuer fällig. In der Regel wird diese vom Versicherer angezeigt und abgeführt. Der normale Steuersatz beträgt 19 % der entrichteten Prämien. Für bestimmte Versicherungsarten, wie etwa Feuerversicherungen, gelten andere Steuersätze. Unter bestimmten Bedingungen gilt ebenfalls nicht die Prämienhöhe, sondern die Versicherungssumme als Bemessungsgrundlage. Ein Beispiel dafür sind etwa Versicherungen gegen Schäden durch Hagelschlag an landwirtschaftlichen Erzeugnissen.

 

Das Steueraufkommen fließt dem Bund zu.

Darüber hinaus sind für einige Unternehmen Zölle von Bedeutung. Zölle sind nicht mit der Einfuhrumsatzsteuer zu verwechseln. Zölle betreffen insbesondere Unternehmen, die Waren aus der EU aus- oder einführen. Zwar hat eigentlich die Bundesregierung jegliche zollrechtlichen Kompetenzen. Durch die historischen Entwicklungen sind diese jedoch nahezu komplett an die Europäische Union (EU) übergegangen. Um die Zollabwicklung zu vereinfachen, können Unternehmen häufig vereinfachte Verfahren anwenden. Dennoch ist festzustellen, dass Zölle insbesondere innerhalb der EU kaum noch eine Bedeutung haben. Viel mehr dienen sie, wenn sie zum Tragen kommen, eher dem Schutz der europäischen Wirtschaft. Ein Beispiel für die Schutzwirkung von Zöllen war/ist die Erhebung von Strafzöllen auf chinesische Solarmodule.

Welche weiteren Steuern gibt es fürUnternehmer?

Neben den bereits erwähnten Steuern existieren noch zahlreiche weitere Steuern, welche jedoch kaum noch mit einer unternehmerischen Tätigkeit im Zusammenhang stehen. Relevant sind diese Steuern nur, wenn beispielsweise ein Unternehmen Waren produziert, die einer Verbrauchsteuer unterliegen. Dazu gehören etwa folgende Steuern:

SteuernInformationen
 

 

Branntweinsteuer

 

 

Stellt eine GmbH beispielsweise Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Volumenprozent selbst her, so ist diese auch für die Entrichtung der Branntweinsteuer verantwortlich. Der Regelsteuersatz für einen Hektoliter reinen Alkohol beläuft sich auf 1.303 €.

Geregelt ist diese Steuer durch das Branntweinmonopol. Die daraus resultierenden Einnahmen stehen dem Bund zu.

 

 

Kaffeesteuer

 

 

Stellt ein Unternehmen Kaffee her oder importiert diesen als Rohware zur Weiterverarbeitung, so wird die Kaffeesteuer fällig. Diese fällt auf Röstkaffee, löslichen Kaffee und kaffeehaltige Waren an. Sie wird zwar auf den Verkaufspreis für Endverbraucher aufgeschlagen, jedoch durch den Hersteller/Importeur/Lageristen entrichtet. Der Steuersatz beträgt 2,19 € pro Kilogramm Röstkaffee und 4,78 € pro Kilogramm löslichem Kaffee.

Rechtsgrundlage ist das Kaffeesteuergesetz. Die Ertragskompetenz der Kaffeesteuer liegt beim Bund.

 

 

Tabaksteuer

 

 

Die Tabaksteuer gehört zu den verbreitetsten Verbrauchsteuern und entsteht durch die Entnahme von Tabakwaren aus einem Steuerlager. Also beispielsweise wenn ein Unternehmen, Zigaretten an Wiederverkäufer verkauft. Ihre Zahlung wird praktisch mit den auf Zigarettenschachtel zu findenden Steuersiegeln quittiert und dient als Nachweis.

Es gelten diverse Steuersätze, die sich je nach Art der Tabakwaren stark unterscheiden. Darüber hinaus ist der Handel mit Tabakwaren zahlreichen weiteren Regelungen unterworfen, die über die reinen Steuervorschriften hinausgehen.

Warum ist die Erbschaftsteuer gesondert zu betrachten?

Unternehmensbesteuerung
Die Erbschaftsteuer stellt einen Sonderfall bei der Unternehmensbesteuerung dar.

Zu einem Erbe gehören sämtliche Hinterlassenschaften eines Verstorbenen. Die genaue Verteilung ergibt sich entweder per Gesetz oder aus einem Testament. Die Freibeträge (die auch für Schenkungen gelten) sind nach dem Grad der Verwandtschaft gestaffelt und belaufen sich auf folgende Beträge:

  • 500.000 € für Ehegatten oder Lebenspartner
  • 400.000 € für Kinder und etwaige Kinder bereits verstorbener Kinder
  • 200.000 € für Enkelkinder
  • 100.000 € für übrige Personen der Steuerklasse I
  • 20.000 € für Personen der Steuerklassen II und III

Diese Beträge wirken zwar auf den ersten Blick als ausreichend bemessen, hinterlässt der Verstorbene jedoch beispielsweise ein größeres Unternehmen, so übersteigt häufig bereits der reine Unternehmenswert die Freibeträge erheblich. Da bei einem solide wirtschaftenden Unternehmen nicht davon auszugehen ist, dass Erben dies lediglich liquidieren, gelten für das erben von Unternehmensvermögen bei einer Fortführung des Unternehmens wesentlich höhere Freibeträge. Dies ist bei den folgenden Sachverhalten der Fall:

  • Werden Betriebsvermögen oder Unternehmensanteile geerbt, an denen der Verstorbene zu mehr als 25 % unmittelbar beteiligt war, können besondere Befreiungen in Anspruch genommen werden.
  • Die Regelverschonung sieht etwa vor, dass ererbtes Unternehmensvermögen bis zu 85 % steuerfrei bleibt, wenn der Erbe das Unternehmen (unter Einhaltung einer Mindestlohnsumme) mindestens fünf Jahre weiterführt. Kleine und mittlere Unternehmen können darüber hinaus einen gleitenden Abzugsbetrag von bis zu 150.000 € in Anspruch nehmen.
  • Unter strengeren Voraussetzungen erlaubt die Optionsverschonung sogar eine Steuerbefreiung von bis zu 100 %.

Außerdem ist im Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz bei bestimmten Vermögen die Möglichkeit gegeben, anfallende Steuerschulden bis zu zehn Jahre lang zu stunden. Aus Unternehmenssicht relevant ist dabei folgender Sachverhalt:

  • Betriebs- oder land- und forstwirtschaftliches Vermögen, das geerbt wird, aber zur Erhaltung eines Betriebs nötig ist.

Bei besonders großen Unternehmensvermögen sollten Inhaber bereits zu Lebzeiten eine Strategie entwickeln, wie derartiges Vermögen möglichst mit geringer Belastung an Angehörige vermacht werden kann. Auch hierbei ist die Unterstützung durch einen Steuerberater ratsam. Die Ertragskompetenz für die Erbschaftsteuer liegt bei den Bundesländern.

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.