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VIP-Tickets von Steuer absetzen

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 19. Februar 2024

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VIP-Tickets von Steuer absetzen
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Viele Veranstalter von sportlichen Ereignissen bieten Unternehmen die Möglichkeit, Karten für sogenannte VIP-Logen zu erwerben. Der Unternehmer bezahlt dabei in aller Regel einen Gesamtpreis, der neben dem Eintritt unter anderem auch Bewirtungsleistungen beinhaltet. Weiterer Bestandteil dieses Paketes sind oftmals Werbeleistungen für den Unternehmer, zum Beispiel über Bandenwerbung oder Stadiondurchsagen.

Besonderheiten beim Betriebsausgabenabzug

Die Aufwendungen für VIP-Pakete können aus Vereinfachungsgründen nach den BMF-Schreiben vom 18.02.1998 (IV B 2 – S 2144 – 40/78) und 22.08.2005 (IV B 2 – S 2144 – 41/05) in drei verschiedene Kostengruppen aufgeteilt werden.

  • 40 Prozent der Gesamtkosten entfallen auf die Werbeleistungen bei VIP-Logen. Diese können voll als Betriebsausgabe abgesetzt werden.
  • 30 Prozent der Gesamtkosten sind Bewirtungsaufwendungen. Handelt es sich bei den bewirtenden Personen um fremde Personen (z. B. Geschäftsfreunde oder Kunden), so können davon nur 70 Prozent als Betriebsausgaben abgezogen werden. Werden dagegen eigene Arbeitnehmer bewirtet, dann sind diese Kosten voll abzugsfähig.
  • Die restlichen 30 Prozent stellen Geschenke dar. Der Betriebsausgabenabzug ist in voller Höhe zulässig, falls die Empfänger eigene Arbeitnehmer sind. Werden die Geschenke betriebsfremden Dritten zugewendet, dann sind die Aufwendungen nur abzugsfähig, soweit das einzelne Geschenk nicht mehr als 35 Euro kostet.

Über den Autor

Autor
Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.