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Mindestlohn – und dann?

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 8. Februar 2017

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

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Mindestlohn – und dann?
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Ab 1. Januar 2015 wird erstmals bundesweit ein gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 Euro brutto je Arbeitsstunde eingeführt. Woran Arbeitnehmer und Arbeitgeber denken müssen.

Stundenlohn in Höhe von 8 Euro 50 Cent Feste Grenze für Stundenlöhne© DATEV eG

Nürnberg, 10. Dezember 2014 – Nur noch wenige Wochen, dann ist es soweit – mit dem Mindestlohngesetz (MiLoG) wird ab 1. Januar 2015 eine feste Grenze für Stundenlöhne gesetzt, die nicht mehr unterschritten werden darf. Der Mindestlohn soll Beschäftigte im Niedriglohnsektor vor Dumpinglöhnen schützen und die Zahl der Arbeitnehmer verringern, die trotz Vollbeschäftigung auf Sozialleistungen angewiesen sind. Bei einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich führt das Gesetz zu einem Mindestentgeltanspruch in Höhe von 1.470,50 Euro brutto (8,50 Euro x 173 Stunden/Monat).

Kein Anspruch auf Mindestlohn?

Aber längst nicht alle Arbeitnehmer haben Anspruch auf den Mindestlohn. „Jugendliche unter 18 Jahren ohne Berufsabschluss, Auszubildende, aber auch ehrenamtlich Tätige und Praktikanten müssen in der Regel mit weniger Geld auskommen“, erklärt Hans Link, Präsident der Rechtsanwaltskammer Nürnberg. So fallen beispielsweise Praktikantinnen und Praktikanten, die ein verpflichtendes Praktikum im Rahmen von Schule, Ausbildung oder Studium absolvieren oder ein Schnupper- oder Orientierungspraktikum von maximal drei Monaten für die Wahl einer Ausbildung machen, nicht unter das Mindestlohngesetz.

Nach Links Angaben haben auch Langzeitarbeitslose, die mehr als zwölf Monate arbeitslos waren, in den ersten sechs Monaten der neuen Beschäftigung keinen Anspruch auf den Mindestlohn. Und für Zeitungszusteller wird der Mindestlohn erst zwischen 2015 und 2017 stufenweise eingeführt. Bei Saisonarbeitern, also zum Beispiel Erntehelfern, können Arbeitgeber auch künftig die Kosten für Unterkunft und Verpflegung vom Mindestlohn abziehen – sie müssen also weniger zahlen. In Branchen, in denen allgemeinverbindliche Tarifverträge gelten, sind bis Ende 2016 auch niedrigere Mindestlöhne möglich. Erst spätestens 2017 müssen auch hier 8,50 Euro pro Stunde gezahlt werden.

Zahlreiche weitere Fragen werden allerdings auch im kommenden Jahr bestehen und unter Umständen dann doch wieder Anlass zu Auseinandersetzungen vor Gericht werden. Link erwartet wie viele Juristen jedenfalls eine Flut von Prozessen vor Arbeitsgerichten.

Stundenlohn & Stücklohn: gesetzliche Vorgaben

Zwar sieht das Gesetz vor, dass ein Arbeitnehmer 8,50 Euro je Stunde geleisteter Arbeit zu bekommen hat, aber was ist Arbeitszeit? So zählen Zeiten des sogenannten Bereitschaftsdienstes eigentlich zur Arbeitszeit, denn Arbeitnehmer müssen sich außerhalb ihrer regulären Arbeitszeit an einem durch den Arbeitgeber bestimmten Ort aufhalten und auf Anweisung des Arbeitgebers ihre Arbeit unverzüglich aufnehmen. Rufbereitschaft hingegen ist keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG).

Da im Mindestlohngesetz lediglich der Stundenlohn von 8,50 Euro pro Stunde vorgeschrieben wird, stellt sich natürlich die Frage, wie bei Stücklohn zu verfahren ist. Dabei werden Arbeitnehmer nicht für die geleisteten Arbeitsstunden vergütet, sondern das Entgelt orientiert sich an den konkreten Ergebnissen ihrer Arbeit.

So werden Zeitungsausträger beispielsweise nach der Zahl der ausgeteilten Exemplare bezahlt. Kritiker gehen davon aus, dass Arbeitgeber durch strenge Anforderungen an den Stücklohn die Entgeltgrenze von 8,50 Euro durchaus unterlaufen könnten. Ähnliche Fragen tauchen auch bei Minijobbern auf, die für pauschal 450 Euro pro Monat arbeiten. Grundsätzlich muss das ausbezahlte Entgelt also durch die Zahl der gearbeiteten Stunden geteilt werden. So ergäbe sich zum Beispiel bei einer Arbeitszeit von 60 Stunden monatlich und einer Vergütung von 450 Euro lediglich ein Stundenentgelt von 7,50 Euro. Und das wäre nach dem Gesetz zu wenig. Minijobber dürfen also nur noch 52,9 Stunden pro Monat arbeiten.

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Kriterien für Berücksichtigung beim Mindestlohn

Der gesetzliche Mindestlohn gilt auch nicht für freie Mitarbeiter. „Aber es muss gesichert sein, dass es sich wirklich um einen selbständig Beschäftigten und nicht um einen Arbeitnehmer handelt“, betont Dieter Kempf, Vorstandsvorsitzender der Steuerberatergenossenschaft DATEV.

Auch Lohnzuschläge können beim Mindestlohn zum Problem werden. Wenn mit der zusätzlichen Vergütung besondere Leistungen abgegolten werden, z.B. Zuschläge für Feiertags- oder Nachtarbeit, Gefahrenzulage sowie Akkord- und Qualitätsprämien, so sind sie beim Mindestlohn nicht anzurechnen.

Auch Trinkgelder werden nicht berücksichtigt. Weihnachts- und Urlaubsgeld wird hingegen angerechnet, wenn es zum Fälligkeitsdatum unwiderruflich ausgezahlt wird.

Arbeitszeitkontrolle

Künftig soll also genau kontrolliert werden, wer wann wie lange arbeitet. Zur besseren Überprüfung der Arbeitszeit sind Arbeitgeber deshalb nach § 17 MiLoG (Aufzeichnungspflichten) verpflichtet, „Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit dieser Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt aufzubewahren.“

Für die Kontrolle des Gesetzes sind künftig die Zollbehörden zuständig. Verstöße können dann mit einer Geldbuße geahndet werden. Sie kann bis zu 500.000 Euro betragen. Bei der Bemessung des Bußgeldes ist immer der konkrete Einzelfall maßgeblich. Entscheidend wird es auf die Schwere des Vorwurfs, der den Täter trifft, seine wirtschaftlichen Verhältnisse, die gezogenen Vorteile sowie die Höhe des nicht gewährten Mindestlohns ankommen.

Auf Arbeitgeber kommen also mit dem Mindestlohngesetz zahlreiche neue Nachweispflichten und Berechnungen zu – Rechtsanwälte und Steuerberater haben sich schon darauf eingestellt. DATEV-Chef Kempf warnt nachlässige Arbeitgeber: „Wenn Sie, aus welchen Gründen auch immer, nicht von Anfang an den Mindestlohn bezahlt haben, müssen Sie in jedem Fall rückwirkend den Unterschiedsbetrag zum Mindestlohn in voller Höhe nachzahlen.“


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Über den Autor

Autor
Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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