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Ab 2008 müssen für GWGs Sammelposten gebildet werden

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 30. März 2017

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Ab 2008 müssen für GWGs Sammelposten gebildet werden
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Künftig muss für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ein Sammelposten gebildet werden. Vorausgesetzt das Wirtschaftsgut ist selbständig nutzbar und die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten sind größer als 150 EUR und übersteigen nicht 1.000 EUR.

Der gebildete Sammelposten ist im Jahr der Bildung und den folgenden vier Wirtschaftsjahren zu je 20% gewinnmindernd aufzulösen. Das Ausscheiden eines Wirtschaftsgutes aus dem Betriebsvermögen mindert nicht den Sammelposten. Erlöse aus dem Verkauf eines Wirtschaftsgutes des Sammelpostens sind in voller Höhe als Ertrag zu erfassen.

Sollten die 150 EUR (bis 31.12.2007 noch 410 EUR) nicht überschritten werden, sind die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten im Jahr der Anschaffung in voller Höhe als Betriebsausgaben abzusetzen.

Quelle: BMF sowie Bundesregierung via DATEV


Bildnachweise: © Gina Sanders/Fotolia.com

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Über den Autor

Autor
Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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