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Anspruch auf Schadensersatz beim Fehler des Finanzamts?

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 29. März 2017

Geschätzte Lesezeit: < 1 Minute

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Anspruch auf Schadensersatz beim Fehler des Finanzamts?
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Auch wenn es manchem Steuerpflichtigen oft anders erscheint, Finanzbeamte sind auch nur Menschen und Menschen machen Fehler.

Wie soll sich ein Unternehmer verhalten, der für die Bereinigung dieses Fehlers einen Steuerberater einschaltet? Werden ihm die entstandenen Kosten für den Steuerberater vom Finanzamt ersetzt?

Schuldhafte Amtspflichtverletzung

Unter Umständen kann der Unternehmer die Kosten vom Finanzamt erstattet bekommen. Ein Anspruch kann gegeben sein wenn eine schuldhafte Amtspflichtverletzung vorliegt. Das ist bspw. der Fall, wenn richtige Angaben vom Finanzbeamten falsch in den Steuerbescheid übernommen wurden oder die Steuerakte vertauscht wurde.

Rechtlicher Beistand

Der Unternehmer kann sich auch in scheinbar einfachen Fällen den Rat eines Steuerberaters oder Rechtsanwaltes einholen. Den Schwierigkeitsgrad im komplexen deutschen Steuersystem kann ein Steuerleie nicht einschätzen. Auch für leichte Fälle besteht ein Erstattungsanspruch.

Wann ist ein Schadensersatz möglich

Um einen Anspruch auf Schadensersatz durchsetzen zu können müssen neben der schuldhaften Amtspflichtverletzung u.a. auch noch die folgende Punkte eintreten.

•    Der Unternehmer bzw. sein Vertreter muss Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen.
•    Es darf keine Mitschuld am Fehler des Finanzbeamten gegeben sein.
•    Die Amtspflichtverletzung ist ursächlich für den entstanden Schaden.
•    Erstattet bereits eine Versicherung den Schaden, besteht kein Anspruch auf Schadensersatz gegen das Finanzamt mehr.

Fazit

Um beim Finanzamt Schadensersatz für entstandene Kosten für eine Beratung durch einen Steuerberater oder Rechtsanwalt durchzusetzen, müssen viele Punkte geklärt sein. Allein der Nachweis einer schuldhaften Amtspflichtverletzung wird nicht einfach zu erbringen sein. Daher sollte immer gelten, einfache und offensichtliche Fehler ohne großes Aufheben zu beseitigen. Schwierigere Sachverhalte verlangen hingegen den Rat eines Steuerberaters.

Quelle: Steuertipps aktuell


Bildnachweise: © wsf-f/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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