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Auslandsreisekosten 2016: Neue Spesensätze

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 29. August 2019

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

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Auslandsreisekosten 2016: Neue Spesensätze
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So setzen Sie die Kosten für die Übernachtung auf einer Dienstreise ab

Jedes Jahr ändert das Bundesministerium der Finanzen die Spesensätze für die Verpflegungs- und Übernachtungspauschalen für betrieblich veranlasste Reisen ins Ausland. Mit Wirkung zum 1.1.2016 sind ebenfalls neue Pauschalen in Kraft getreten. Umfangreiche Änderungen gab es nicht. Neu ist jedoch eine mögliche Kürzung der Verpflegungspauschale.

Berlin, 14. Januar 2016 – Unternehmer müssen im Wesentlichen auf 2 Dinge achtgeben. Für die Kosten für Übernachtungen im Ausland dürfen keine Pauschalen geltend gemacht werden. Hier dürfen nur die tatsächlichen Übernachtungskosten als Betriebsausgabe angesetzt werden. Es existieren zwar Pauschalen für Übernachtungen im Ausland. Diese gelten jedoch nur im Rahmen einer steuerfreien Erstattung des Arbeitgebers gegenüber einem Arbeitnehmer.

Die Verpflegungskosten hingegen sind zwingend mit einer Pauschale anzusetzen. Diese beiden Grundsätze müssen Unternehmer unbedingt beachten. Daraus ergibt sich natürlich folgender Hinweis:

Unternehmer müssen darauf achten, dass sie alle Belege und Rechnungen für Übernachtungen im Ausland aufbewahren. Übernachtungspauschalen werden bei Unternehmern nicht anerkannt.

Neu: Kürzung der Verpflegungspauschale bei Übernachtung mit Mahlzeiten

Dieses Jahr ist neu eine möglich Kürzung der Verpflegungspauschale hinzugekommen. Haben Unternehmer Übernachtungen inkl. Frühstück gebucht, muss er 20 Prozent der vollen Verpflegungspauschale aus dem Übernachtungspreis herausrechnen. Grundlage ist die Verpflegungspauschale des jeweiligen Landes.

Ist zusätzlich auch noch ein Mittag- und/oder Abendessen im Übernachtungspreis enthalten, so muss der Übernachtungspreis um 40 Prozent der vollen Verpflegungspauschale gekürzt werden.

Ebenfalls möglich ist eine Verlängerung des Auslandsaufenthalts zu privaten Zwecken, beispielsweise Urlaub, möglich. Damit es jedoch keine Probleme mit den Finanzbehörden gibt, sollten einige Dinge beachten werden. Dazu auch der Artikel: Urlaub und Beruf – Das gilt beim Betriebsausgabenabzug.

Neue Verpflegungspauschalen in 21 Ländern

Insgesamt gab es Änderungen in 21 Ländern. Teilweise gelten für unterschiedliche Regionen des Landes wiederum verschiedene Pauschalen. Hier ein paar Beispiele, wo es Änderungen gab:

  • Albanien

  • China (abweichende Pauschalen für Peking, Shanghai, Hongkong, Chengdu)

  • Großbritannien (höhere Pauschalen für London).

  • Indien (abweichende Pauschalen für Neu Delhi, Kalkutta, Mumbai, Chennai)

  • Irland

  • Israel

  • Kanada (abweichende Pauschalen für Toronto, Vancouver, Ottawa)

  • Korea (Süd)

  • Saudi-Arabien

  • Schweden

  • Schweiz (höhere Pauschalen für Genf)

  • Südafrika (abweichende Pauschalen für Kapstadt und Johannesburg)

  • Türkei (neue Pauschalen für Istanbul)

In der Praxis taucht immer wieder die Frage auf, welche Pauschalen am An- und Abreisetag gelten. Mehr Infos dazu gibt es auch hier: Neue Pauschalen bei beruflich veranlassten Reisen ins Ausland.


Bildnachweise: © iana_kolesnikova/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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