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BA – Faktorverfahren für die Steuerklasse IV/IV

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 8. Februar 2017

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

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BA – Faktorverfahren für die Steuerklasse IV/IV
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Seit Januar diesen Jahres ist es möglich, bei den Finanzämtern die Eintragung eines Faktors bei der Steuerklasse IV/IV zu beantragen. Notwendig für den Antrag ist die Vorlage der Steuerkarten, sowie die Angabe des voraussichtlichen Jahreseinkommens. Der Faktor wird allerdings nur dann eingetragen, wenn er kleiner eins ist.

Erstattung bei der Steuerklasse IV/IV © Jürgen Burberg / pixelio.de

Durch das Faktorverfahren soll es künftig möglich werden, dass Steuernachzahlungen und -erstattungen weitestgehend ausgeschlossen werden. Der Antrag ist formlos beim Finanzamt zu stellen. Wer sich für das Faktorverfahren entscheidet, muss allerdings eine jährliche Steuererklärung beim Finanzamt abgeben.

Rechenbeispiel für das Faktorverfahren

Nehmen wir ein Rechenbeispiel zu Hilfe, um den Sachverhalt zu erklären:

  • Einkommen Gatte A: 3.000 EUR monatlich – Lohnsteuer: 5.790,96 EUR jährlich
  • Einkommen Gatte B: 1.700 EUR monatlich – Lohnsteuer: 1.843,92 EUR jährlich
  • Summe der Lohnsteuer: 7.634,88 EUR jährlich
  • voraussichtliche Einkommenssteuer im Splitting-Verfahren: 7.418,00 EUR jährlich

Die voraussichtliche Einkommenssteuer wird nun durch die Summe der Lohnsteuer geteilt, daraus ergibt sich ein Faktor von 0,971. Dieser wird stets mit drei Nachkommastellen angegeben. Die gesamte Lohnsteuer verteilt sich mit dem Faktorverfahren wie folgt:

  • Gatte A: 5.623,08
  • Gatte B: 1.790,40
  • Summe der Lohnsteuer: 7.413,48 EUR

Da die Summe der gezahlten Lohnsteuer nur eine minimale Differenz zur voraussichtlichen Einkommenssteuer im Splitting-Verfahren aufweist, sind Erstattungen und Nachzahlungen nicht zu erwarten. Ohne dieses Faktorverfahren ergäbe sich bei

  • Steuerklasse IV/IV eine Erstattung von 216,88 EUR und bei
  • Steuerklasse III/V eine Nachzahlung von 218,12 EUR.

Quelle: Lohndata Rundschreiben 55

Wichtig für Unternehmer ist die Beachtung der Anrechenbarkeit von Gewerbesteuer:

Muss der Unternehmer keine Einkommensteuer zahlen, kommt es nicht zu einer Anrechnung der gezahlten Gewerbesteuer. Das kann bspw. zutreffen, weil im betreffenden Jahr ein Verlustrücktrag oder –vortrag vorliegt, oder negative Einkünfte aus anderen Einkunftsarten vorhanden sind.

Quelle: http://www.steuertipps.de


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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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