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Berufsbekleidung oder Dienstkleidung

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 29. März 2017

Geschätzte Lesezeit: < 1 Minute

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Berufsbekleidung oder Dienstkleidung
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Die Beschaffung von Berufskleidung kommt generell dem Arbeitnehmer zu. Auch wenn der Arbeitnehmer durch die Anforderungen des Berufszweiges in der Auswahl begrenzt ist, wird die Berufsbekleidung vom persönlichen Geschmack des Arbeitnehmers bestimmt.

Dienstkleidung hingegen ist vom Arbeitgeber unentgeltlich zu stellen, wenn bestimmte Vorgaben zur Farbe, dem Material oder dem Schnitt einzuhalten sind. Reinigungskosten von Dienstkleidung sind vom Arbeitgeber zu tragen. Als typische Berufsbekleidung sind u.a. Blaumann (Overall) und Kittel anzusehen. Zur Schutzbekleidung zählen sich Sicherheitsschuhe, Helm, Kettenhandschuhe also die Bekleidung, die dazu geeignet ist, den Körper zu schützen. Keinesfalls als Berufsbekleidung sondern zu den Kosten der privaten Lebensführung zählen u.a. Anzug, Kostüm, Oberhemden, Schuhe. Ist aber ein Jacket eigens für eine Messe in den Farben der Firma mit Firmenlogo ausgestattet, ist es als Berufsbekleidung anzusehen. Ist eine normale Sehhilfe nicht geeignet, kann eine spezielle Sehhilfe als Bildschirmarbeitsbrille zur Berufsbekleidung gehören.

Fazit

Die Grenzen zwischen der privat zu zahlenden Berufskleidung und der vom Arbeitgeber zu stellenden Dienstkleidung sind eigentlich klar voneinander getrennt. Dennoch kommt es gerade in diesem Bereich immer wieder zu Unklarheiten. Deshalb sei an dieser Stelle noch einmal darauf hingewiesen: Kleidung, die im privaten Umfeld getragen werden kann und keine Rückschlüsse auf den Arbeitgeber zulässt, muss auch privat finanziert werden.

Bei den Vorschriften zur Sicherheit am Arbeitsplatz hingegen sieht der Gesetzgeber den Arbeitgeber in der Pflicht. Spezielle Sicherheitsschuhe und Co. sind deshalb unbedingt zur Dienstkleidung zu zählen, deren Kosten der Arbeitgeber trägt.

Beispiel:

Im Büro von Unternehmer A werden Anzug und Kostüm als Berufskleidung vorgeschrieben. Da diese aber auch privat getragen werden können, stellen sie keine Dienstkleidung dar, sondern müssen vom Arbeitnehmer selbst finanziert werden.

Quelle: BMF sowie Bundesregierung via DATEV


Bildnachweise: © ikonoklast_hh/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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