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Bilanzrecht: Unternehmensplanung als Rechtspflicht?

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 15. Februar 2022

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Bilanzrecht: Unternehmensplanung als Rechtspflicht?
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Nicht selten schreibt der Gesetzgeber Dinge in Gesetze, die eine andere als die beabsichtigte Wirkung haben. Das ist auch im Bilanzrecht so.  Jetzt da die ersten nach der Bilanzrechtsreform von 2005 aufzustellenden Jahresabschlüsse anstehen fragen sich die Bilanzrechter, ob nicht eine Pflicht zur Unternehmensplanung indirekt im Gesetz stehe. Sind Finanzplanung und Budgetierung neuerdings durch die Buchführungspflicht vorgeschrieben?

Während die §§238 ff HGB die allgemeine Buchführungspflicht enthalten (und in §242 Abs. 1 HGB die Pflicht zur Aufstellung des Jahresabschlusses steht), ist dies für Kapitalrechtsformen jeweils nochmal separat angeordnet, beispielsweise für die GmbH in §41 Abs. 1 GmbHG und für die AG in §91 Abs. 1 AktG. Nicht nur das HGB kennt ja für Kapitalgesellschaften schärfere Berichtspflichten, auch in den Einzelgesetzen stehen solche, beispielsweise in §90 AktG. Da aber liegt der sprichwörtliche Hase im Pfeffer, denn nach Abs. 1 Nr. 1 dieser Regel muß der Vorstand dem Aufsichtsrat u.a. über die „beabsichtigte Geschäftspolitik und andere grundlegende Fragen der Unternehmensplanung (insbesondere Finanz-, Investitions- und Personalplanung)“ berichten.

Das findet für alle Kapitalgesellschaften eine Entsprechung in §289 Abs. 1 HGB, wo vorgeschrieben wird, daß im Lagebericht über den Geschäftsverlauf unter Berücksichtigung entsprechender Leistungsindikatoren zu berichten sei; nach Satz 4 dieser Vorschrift ist ab 2005 aber auch über „voraussichtliche Entwicklung mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken“ zu berichten.

Ist dies eine indirekte Pflicht zur Unternehmensplanung? Wird schon die Stärken-Schwächen-Analyse als anzuwendende Methode ausdrücklich im Gesetz genannt, so könnten auch die Finanzplanung und die Budgetrechnung jetzt indirekt gesetzlich vorgeschrieben sein.

Möglicherweise hat der Gesetzgeber keine Pflicht zur Unternehmensplanung gewollt, aber vermutlich ist doch eine draus geworden. Das ist allerdings besser als manch anderer gesetzgeberischer Irrtum, fördert eine ordnungsgemäße Unternehmensplanung doch die Qualität der Arbeit der Geschäftsführung ganz ungemein – und nicht wenige Unternehmen haben hier ganz entschiedene Defizite.

Quellen:

Bildnachweise: © GaToR-GFX/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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