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Bitkom erzielt Einigung über Urheberabgabe für Computer

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 27. März 2017

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

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Bitkom erzielt Einigung über Urheberabgabe für Computer
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Nach drei Jahren Verhandlungen mit den Verwertungsgesellschaften VG Bild-Kunst und VG Wort haben sich der Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und Neue Medien e.V. (Bitkom) und die ZPÜ auf eine Urheberabgabe für Computer geeinigt.

 Berlin, 23. Februar 2014 – Wie der Branchenverband Bitkom bekannt gab, müssen Hersteller und Importeure für privat genutzte PCs und Notebooks zukünftig 13,19 Euro pro Gerät zahlen. Für Netbooks werden 10,63 Euro fällig und für gewerblich genutzte Rechner sind 4 Euro pro Gerät zu zahlen. Tablets werden von der neuen Regelung nicht erfasst. Bitkom-Verbandsmitglieder erhalten einen Rabatt in Höhe von 20 Prozent auf die vorgenannten Tarife.

Vereinbarung gilt rückwirkend ab 2011

Bernhard Rohleder, seines Zeichens Bitkom Hauptgeschäftsführer, erklärte, dass er die Abgaben eigentlich nicht für gerechtfertigt halte. Allerdings sollte dieser Kompromiss für Rechtssicherheit bei Unternehmen und Verbrauchern sorgen. Rückwirkend ab dem Jahr 2011 gilt der neue Vertrag, der vorerst bis Ende 2016 läuft. Nach aktuellen Schätzungen fließen den Urhebern für die Jahre 2011 bis 2013 rund 240 Millionen Euro zu. Die jährlichen Zahlungen werden ab 2014 voraussichtlich etwa 70 Millionen Euro betragen. Im Oktober 2010 entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH), dass zwischen Endverbraucher- und Geschäftsgeräten zu unterscheiden sei. Diese höchstrichterliche Entscheidung wurde nun auch erstmalig umgesetzt. Hintergrund der unterschiedlichen Abgaben ist, dass mit privat genutzten PCs deutlich mehr Privatkopien angefertigt werden.

Erheblicher Verwaltungsaufwand erforderlich

Allerdings kommt mit der Unterscheidung nun auch ein erhöhter Verwaltungsaufwand auf Hersteller und Verwertungsgesellschaften zu. Denn es muss zunächst geprüft werden, ob vom Käufer eine Umsatz-ID vorliegt. Da aber oftmals ein gewerblicher Händler Zwischenkäufer ist, ist vom Käufer eine Erklärung erforderlich, dass dieser die gekauften PCs ausschließlich gewerblich nutzt und nicht an private Endkunden weiter veräußert. Diese Erklärungen werden vom Hersteller gesammelt und zur Erstattung an die ZPÜ eingereicht. Auf Antrag erstattet die ZPÜ dann Selbstständigen, Gewerbetreibenden und Firmen den zu viel gezahlten Betrag aller ab dem 1. Januar 2014 erworbenen Rechner zurück. Dazu wird auf der Homepage der ZPÜ eine entsprechende Möglichkeit eingerichtet werden. Rohleder erläuterte, dass die EuGH-Entscheidung so gut als möglich umgesetzt wurde. Auf einen großen verwaltungstechnischen Aufwand sollten sich jedoch alle Beteiligten einstellen. Die Art und Weise, wie die Geräteabgabe aktuell abgewickelt wird, lässt sich auf die digitale Welt kaum übertragen. Die Pauschalabgaben sollen legale Kopien von urheberrechtlich geschützten Inhalten für den Privatgebrauch abgelten. Dabei werden die Abgaben nicht ausschließlich auf Computer, sondern auch auf Drucker, Kopierer und andere Speichermedien wie CD-Rohlinge und USB-Sticks erhoben. Die nationale Verwertungsgesellschaft VG Wort teilte bereits mit, dass die Verhandlungen Ende April zur Urheberabgabe vor dem Bundesgerichtshof wieder aufgenommen werden würden. Dabei würde es jedoch um alte Vergütungsansprüche bis 2007 gehen.


Bildnachweise: © NicoElNino/Fotolia.com

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Über den Autor

Autor
Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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