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Das neue Forderungssicherungsgesetz für Handwerker

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 29. März 2017

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Das neue Forderungssicherungsgesetz für Handwerker
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Insbesondere Handwerker mussten in der Vergangenheit oft aufgrund von Forderungsausfällen Insolvenz anmelden. Um dem vorzubeugen, wurde das neue Forderungssicherungsgesetz eingeführt, welches speziell im Baubereich für einige Neuerungen sorgt.

Durch das Gesetz sollen Handwerker künftig schneller und einfacher an ihre Forderungen heran kommen.

Einfachere Eintreibung von Forderungen

Als wichtigste Punkte sind die Regelungen zu sehen, die im Bezug auf die Abschlagszahlungen und die Durchgriffsleistungen verändert wurden. Die Werkunternehmer, die oftmals von schlechter Zahlungsmoral betroffen waren, sollen somit bessere Instrumente für die Forderungseintreibung an die Hand gegeben bekommen. Für die Abschlagszahlungen galt bisher, dass eine Teilleistung vollständig abgeschlossen sein musste, um die Zahlung zu erhalten. Nach der Neuregelung sieht es hingegen so aus, dass es ausreicht, wenn der Käufer einen Wertzuwachs erhält. Schon dann können Abschlagszahlungen verlangt werden.

Eindeutige Fälligkeiten bei den Forderungen

Ebenfalls wurden die Fälligkeiten bei den Forderungen neu geregelt. So waren Rechnungen der einzelnen Gewerke an einen Generalunternehmer immer dann fällig, wenn der Käufer eine Abschlagszahlung geleistet hat. Da dies jedoch von den Werkunternehmen nicht nachvollzogen werden konnte, wurden die Gelder oft erst verspätet weitergereicht. Nach den Neuregelungen des Forderungssicherungsgesetzes ist es jetzt so, dass keine Abschlagszahlung seitens des Käufers mehr gegeben sein muss. Es reicht aus, wenn dieser das Objekt abgenommen hat oder Grund zur Annahme besteht, dass die Abnahme erfolgt ist. Der Werkunternehmer kann dem Generalunternehmer eine Frist setzen, um ihm mitzuteilen, ob das Objekt abgenommen wurde. Diese Frist gilt ab einer Dauer von zwei Wochen als angemessen. Weist der Generalunternehmer die Abnahme nicht nach, ist die Forderung sofort fällig. Werden Mängel gefunden, durften bisher die dreifachen Mängelbeseitigungskosten einbehalten werden, bis der Mangel behoben war. Dieses Einbehaltungsrecht wurde jetzt auf die doppelten Kosten eingegrenzt. Außerdem gilt es nicht bei nur unwesentlichen Mängeln, die schnell und kostengünstig beseitigt werden können. Quelle: Steuerzahler 06/2009, S. 117 <>


Bildnachweise: © industrieblick/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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