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Die Beitragssätze, Beitragsbemessungsgrenzen und Fälligkeitstermine in der Sozialversicherung 2010

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 28. März 2017

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Die Beitragssätze, Beitragsbemessungsgrenzen und Fälligkeitstermine in der Sozialversicherung 2010
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Nahezu jährlich ergeben sich Veränderungen in der Sozialversicherung in Deutschland. Dazu zählen unter anderem die Anpassung der Beitragsbemessungsgrenzen, der Beitragssätze und der Fälligkeitstermine.

Letztere haben sich jedoch auch in diesem Jahr nicht geändert, so dass Sie als Arbeitgeber weiterhin die Beiträge am drittletzten Bankarbeitstag des Monats entrichten müssen. Dabei ist der drittletzte Bankarbeitstag nicht mit dem drittletzten Tag des Monats zu verwechseln. Denn Banken arbeiten regelmäßig nur von Montags bis Freitags. Fällt also der 31. des Monats auf einen Sonntag, so sind die Beiträge zur Sozialversicherung bereits am 27. des Monats fällig, welches der Mittwoch wäre. Bei den anderen Werten haben sich jedoch Veränderungen ergeben.

Die Beitragssätze 2010 in der Sozialversicherung

So wurden beispielsweise die Beitragssätze entsprechend angepasst. Für die Pflegeversicherung bezahlen Arbeitnehmer künftig 1,95 Prozent zuzüglich einem Kinderlosenzuschlag von 0,25 Prozent. In der Rentenversicherung bleibt der Beitragssatz bei 19,9 Prozent, in der Arbeitslosenversicherung bei 2,8 Prozent.

Allerdings wurden die Beitragssätze in der Krankenversicherung, als einer der wichtigsten Säulen der Sozialversicherung, angepasst. Sie betragen 14 Prozent für den allgemeinen Beitragssatz und 0,9 Prozent für den Sonderbeitrag. Im ermäßigten Beitragssatz kommen Arbeitnehmer auf 13,4 Prozent zuzüglich dem Sonderbeitrag.

Die Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung

Die Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung wurden für 2010 ebenfalls angehoben. In der Kranken- und Pflegeversicherung liegen sie bei 49.950 Euro jährlich, bzw. bei 4.162,50 Euro monatlich. Für Versicherte, die bereits 2002 versicherungsfrei waren, sind die Beitragsbemessungsgrenzen auf 45.000 Euro jährlich angepasst worden.

Bei der Renten- und Arbeitslosenversicherung gelten in den alten Bundesländern 66.000 Euro Jahreseinkommen und in den neuen Bundesländern 55.800 Euro Jahreseinkommen als Beitragsbemessungsgrenze für 2010.

Quelle: http://rentenberatung-aktuell.de


Bildnachweise: © Saklakova/Fotolia.com

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Über den Autor

Autor
Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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