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Einkommensteuererklärung per Telefax

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 27. März 2017

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

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Einkommensteuererklärung per Telefax
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Das Finanzgericht Schleswig-Holstein hat erkannt, dass auch eine per Telefax eingereichte Einkommensteuererklärung wirksam ist. Ein Finanzamt hatte dies anders gesehen und die Durchführung der Antragsveranlagung verweigert.

 Kiel, 23. Januar 2014 – Zum Urteil vom 19. September 2013 mit dem Zeichen 1 K 166/12 gab das Finanzgericht kürzlich eine Pressemitteilung heraus und bezog dort Stellung zu einem Antrag auf Durchführung einer Einkommenssteuerveranlagung, die per Telefax übermittelt wurde.

Ursprünglicher Sachverhalt

Die als Lehrerin tätige Klägerin ließ am 28. November 2011 von ihrem Steuerberater eine Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2007 erstellen. Dieser warf sie in den Briefkasten der Klägerin ein, da diese sich im Urlaub befand. Die Tochter fand die Einkommensteuererklärung im Briefkasten vor und informierte die Lehrerin über ihren Inhalt. Die Steuerpflichtige telefonierte daraufhin am 29. Dezember 2011 mit ihrem Steuerberater und klärte die Beträge. Anschließend beauftragte sie ihre Tochter mit der Einreichung der Steuererklärung beim zuständigen Finanzamt. Am 30. November 2011 übergab die Klägerin ihrer Tochter die Steuererklärung mit einer Faxkopie, auf deren erste Seite sich die Unterschrift der Steuerpflichtigen befand. Gleichzeitig übermittelte die Steuerberaterin die Erklärung auf elektronischen Weg an das Finanzamt. Im Januar 2012 wurde der Klägerin vom Finanzamt mitgeteilt, dass die Veranlagung für das Jahr 2007 nicht mehr erfolgen könne, da die Festsetzungsfrist abgelaufen sei. Zwar sei die Erklärung pünktlich in 2011 eingegangen, jedoch enthalte sie nicht die erforderliche eigenhändige Unterschrift. Diese müsse stets im Original und nicht als Kopie (Telefax) vorliegen. Dabei bezog sich das zuständige Finanzamt auf ein für das Finanzamt bindende BMF-Schreiben vom 20. Januar 2003. Dieser Auffassung folgte der 1. Senat nicht und führte die unten ausgeführte Begründung an. Es wurde ein Revisionsverfahren zugelassen, welches beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 82/13 geführt wird.

Entscheidungsgründe

Dem ist das Finanzgericht jedoch nicht gefolgt. Denn um das Merkmal der „Eigenhändigkeit“ zu erfüllen, muss sie lediglich von der Hand des Steuerpflichtigen stammen. Sinn und Zweck der Eigenhändigkeit der Unterschrift sei es, dass diese die Kenntnis des Inhalts bestätigt und somit den Absender identifiziert sowie die Verantwortung für den Erklärungsinhalt übernimmt. Es komme daher nicht darauf an, ob der Steuerpflichtige nun die Erklärung im Original oder als (Telefax) Kopie versende. Denn die Art und Weise der Übermittlung habe keinerlei Auswirkung auf die Zweckerfüllung der Unterschrift. Ebenfalls sei es unerheblich, dass die Erklärung im konkreten Fall nicht vollständig unterschrieben wurde, sondern dass lediglich ein unterschriebenes Deckblatt vorgelegen habe. Denn auch hier seien alle einer Unterschrift beizumessenden Funktionen erfüllt gewesen. Im konkreten Fall hat sich die Klägerin im Rahmen eines ausführlichen Telefonats mit der Steuerberaterin abgesprochen und sich über deren genauen Inhalt vergewissert. Daher sei in diesem Fall auch die Warn- und Schutzfunktion erfüllt worden, da die Erklärung im vollen Bewusstsein und der Kenntnis ihres Inhalts unterschrieben wurde.


Bildnachweise: © jummie/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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