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Fiskus kann Richtsätze für Schätzungen heranziehen

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 29. März 2017

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Fiskus kann Richtsätze für Schätzungen heranziehen
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Wenn der Fiskus eine Betriebsprüfung durchführt, werden die Ergebnisse des geprüften Unternehmens mit so genannten Richtsätzen verglichen. Diese Richtsätze stellen die durchschnittlichen Umsätze und Gewinne von Unternehmen einer Branche dar.

Obwohl die Richtsätze keinerlei Gesetzesgrundlage haben, sollten Sie sich in jedem Fall darüber informieren. Denn wenn das Finanzamt Ihr Unternehmen mit dem Branchendurchschnitt anhand der Richtsätze vergleicht und erhebliche Abweichungen feststellt, kann es zu weiteren Nachfragen kommen.

Bund der Steuerzahler gibt Broschüre heraus

Der Bund der Steuerzahler hat deshalb die Broschüre „Die Richtsätze der Finanzverwaltung für Umsatz und Gewinn 2009“ herausgegeben. Kostenfrei kann die Broschüre beim Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg unter der Hotline 0800 – 767 778 bestellt werden.

Die Broschüre zeigt zunächst die Richtsätze an sich auf, erklärt aber auch, wann und wie der Fiskus diese anwenden darf. Alleine die Abweichung Ihres Umsatzes und Gewinns von den Richtsätzen erlaubt es dem Fiskus nämlich nicht, Ihre Einnahmen zu schätzen. Hierfür müssen beträchtliche Zweifel auftreten, etwa durch eine Nachkalkulation oder eine Verprobung. Diese dürfen dann auch nicht mehr entkräftet werden können.

Broschüre für die Vorbereitung auf die Betriebsprüfung nutzen

Die Broschüre des Bundes der Steuerzahler können Sie im Übrigen auch für sich selbst nutzen. Zunächst einmal gilt, dass die Richtsätze Ihnen die Möglichkeit bieten, sich selbst mit anderen Unternehmen Ihrer Branche zu vergleichen. Die betriebswirtschaftliche Auswertung erfolgt so einfacher.

Außerdem können Sie sich auf Ihre Betriebsprüfung vorbereiten. Sollten Ihre Umsätze und Gewinne erheblich von den Richtsätzen abweichen, sollten Sie nach den Gründen suchen und sich eine entsprechende Argumentation zurechtlegen.

Quelle: http://www.steuernetz.de


Bildnachweise: © v.poth/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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