Der Mindestlohn ist noch keine zwei Monate in Kraft. Die Koalition diskutiert bereits die ersten Änderungen. Währenddessen, müssen sich Unternehmen viel mit praktischen Fragen zu diesem Thema auseinandersetzen. Wir zeigen Ihnen hier die wichtigsten Antworten auf verschiedene Fragen.
BDA-Chef Ingo Kramer kritisiert beispielsweise die umfangreichen Dokumentationspflichten, wenn er sagt: „Wenn ein Maurermeister eine Buchhalterin halbtags beschäftigt, die 20 Euro pro Stunde bekommt, so müssen vom Arbeitgeber trotzdem für diese Mitarbeiterin täglich Beginn, Ende, Unterbrechung und Dauer der Arbeitszeiten aufgezeichnet und dokumentiert werden.“
In einem anderen Artikel zeigten wir bereits die Pflichten zur Dokumentation der Arbeitszeiten auf und warum das auch auf Mitarbeiter zutrifft, die in erster Linie gar nicht unter das Mindestlohngesetz fallen.
Berechnung des Mindestlohns – wie?
Selbst die Berechnung des Mindestlohns wirft in der Praxis immer wieder Fragen auf. Nach dem Gesetz, erfolgt die Berechnung nach Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden. Das bedeutet, dass es auf die im Monat tatsächlich geleistete Arbeitszeit ankommt. Bei einem Mindestlohn von 8,50 Euro die Stunde, dürfen die Angestellten nicht mehr als 52,9 Stunden im Monat arbeiten. Allerdings müssten dann auch noch diverse Zusatzzahlungen berücksichtigt werden, wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder andere Prämien.
Doch wie verhält es sich beispielsweise bei der Rufbereitschaft? Hier kommt es nur auf die abgerufene Zeit an. Der Arbeitnehmer darf über seine Arbeitszeit frei verfügen, es handelt sich um Freizeit. Auch wenn er abrufbar sein sollte. Anders verhält es sich bei Bereitschaftsdienst. Da sich hier der Arbeitnehmer an einem bestimmten Ort aufhalten muss und auf Anweisung des Arbeitgebers unverzüglich die Arbeit aufnehmen muss, gilt dies als Arbeitszeit.
Wie sieht es bei einer Jahresbetrachtung aus? Damit ist gemeint, dass die Arbeitszeiten auf das Jahr hochgerechnet werden und dann je nach Bedarf „abgerufen“ werden. Dies würde beispielsweise auf Arbeitnehmer eines Winterdienstes zutreffen. Im Winter arbeiten sie mehr als die normalerweise zulässigen 52,9 Stunden, dafür im Sommer entsprechend weniger. Diese Frage ist noch nicht vollständig geklärt. Nach Aussagen des Bundesministeriums für Arbeit und des Bundesfinanzministeriums, scheint im Moment jedoch nichts dagegen zu sprechen.
Nicht alle Fragen können in diesem einen Artikel geklärt werden. Daher sie hier noch auf einen FAQ-Bereich der Haufe-Lexware GmbH & Co. KG hingewiesen, in dem 60 Fragen zum Thema Mindestlohn aufgegriffen werden.
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