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Geschäftsreise und Urlaub verbinden

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 29. August 2019

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Geschäftsreise und Urlaub verbinden
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So setzen Sie die Kosten für die Übernachtung auf einer Dienstreise ab

Den privaten Urlaub mit der Dienstreise zu verbinden, ist zwar seit langen Jahren üblich, musste aber entweder stillschweigend verschwiegen oder ebenso stillschweigend geduldet werden. Erst seit einigen Jahren zeigt sich das Finanzamt zumindest im Bereich des Handwerks und im Bereich der Klein- und Kleinstunternehmer kulanter.

Doch worauf sollte wirklich geachtet werden, wenn man gleich nach der Dienstreise die Ferien antritt und An- bzw. Abreise den geschäftlichen und privaten Sektor berührt?

An- und Abreisekosten

Seit einigen Jahren zeigt sich das Finanzamt großzügig, wenn ein selbständiger Handwerker oder ein Handelsvertreter nach seiner Dienstreise einige Tage Urlaub anhängen und eine Stadt besichtigen möchte. Was jahrelang unmöglich schien, wird nun doch möglich, denn das Finanzamt ist jetzt verpflichtet, eben diese Anreise- und Abreisekosten in einen beruflichen und einen privaten Teil aufzusplitten, so dass zumindest eine anteilige Geltendmachung erfolgen kann.

Allerdings entwickeln sich auch hier neue Tendenzen, denn der Bundesfinanzhof soll nun klären, inwieweit diese Kosten abzugsfähige Betriebsausgaben darstellen. Derzeit gelten nämlich verschiedene Meinungen, denn das Finanzgericht Köln lässt zum Beispiel die gesamten Anreise- und Abreisekosten als abzugsfähige Betriebsausgaben gelten. Wer also einen anderslautenden Bescheid erhält, sollte schriftlichen Einspruch gegen den Bescheid einlegen und ein Ruhen des Verfahrens beantragen. Dieser Einspruch sollte dabei deutlich (am besten gleich in der Betreffzeile) das Aktenzeichen Az. VI R 38/08 tragen und sich auch eindeutig auf eben dieses Verfahren beziehen.

Endgültige Klärung

Bis zur endgültigen Klärung wird einige Zeit vergehen, so dass man grundsätzlich keine Zahlung leisten sollte, wenn die Geltendmachung verweigert wird. Ein rechtskräftiges Urteil liegt bisher nicht vor, da das Revisionsverfahren noch läuft.


Bildnachweise: © iana_kolesnikova/Fotolia.com

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Über den Autor

Autor
Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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