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Keine Kontoführungsgebühr für Darlehenskonten

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 31. Januar 2022

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

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Keine Kontoführungsgebühr für Darlehenskonten
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Vor dem Bundesgerichtshof ist aktuell ein Urteil gefällt worden, welches einen Meilenstein bei den Darlehen darstellt. Denn ab Urteilsgültigkeit ist es Banken nunmehr untersagt, für die Führung von Darlehenskonten dem Kreditnehmer Gebühren aufzuerlegen und diese zu kassieren. Damit stehen zahlreiche Kreditverträge, die eine entsprechende Klausel beinhalten, auf dem Prüfstand. Verbraucherschutzverband sieht Benachteiligung der Schuldner Dem Urteil des Bundesgerichtshofs ging die Klage eines Verbraucherschutzverbands, welcher als professionelle Institution im Bereich Unterlassungsklagen agiert, voraus. Die Klage richtete sich gegen eine Bank. Diese praktizierte über ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen die monatliche Abbuchung eine Führungsgebühr für Darlehenskonten bei ihren Schuldnern. Die Begründung der Klage berief sich auf den § 307 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die dort definierte Regelung besagt, dass Passagen Allgemeiner Geschäftsbedingungen ihre Gültigkeit verlieren, wenn sie entgegen Treu und Glauben einen Vertragspartner unangemessen benachteiligen. Mit Bezug auf dieses Gesetz forderte der Verbraucherschutzverband den Verzicht auf solche Klauseln innerhalb der Darlehensverträge. Schließlich erbringe die Bank keine Zusatzleistungen, für die sie gebühreneinzugsberechtigt sei. Stattdessen wäre die Darlehenskontoführung eine unumgängliche Maßnahme innerhalb der rechtskonformen Buchhaltung und die Information des Kunden eine vertragliche Bankpflicht. Klage erst im dritten Anlauf erfolgreich Sowohl beim zuständigen Gericht wie auch beim Berufungsgericht scheiterte der Verbraucherschutzverband mit seinem Ansinnen. Erst als dem Revisionsantrag stattgegeben wurde und der 11. Zivilsenat sich der Sache annahm, musste die beklagte Bank eine Schlappe hinnehmen. Hier gelangte man zu der Auffassung, dass die vorliegende Klausel nicht von der Inhaltskontrolle nach BGB auszuschließen ist. Dies wäre nur möglich, wenn der definierte Preis das Resultat einer erbrachten Leistung sei. Allerdings trifft dies auf den vorliegenden Fall nicht zu. Der Finanzsenat sieht in der Kontoführung keineswegs eine vertragliche Leistung für den Kunden. Stattdessen verfolge die Bank damit einen internen Zweck, nämlich den der Buchhaltung. Der Kunde selbst könne sämtliche Kontodetails dem vorliegenden Vertrag und den darin enthaltenen Plänen zu Zins und Tilgung entnehmen. Er hat folglich kein Interesse an einer Darlehenskontoführung. Auch die Tatsache, dass die Bank ihrem Kreditnehmer alljährlich einen Darlehenskontoauszug zur Vorlage beim Finanzamt erstellt, ändere nichts an dieser Tatsache. Bereits in der zur Debatte stehenden Vertragspassage wird seitens der Bank ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die erhobenen Gebühren nicht der Erstellung dieser Bescheinigung dienen, sondern rein dem Zweck der Kontoführung vorbehalten sind. Im Resultat ist die besagte Klausel nach § 307 Absatz 1 des BGB rechtswidrig und verliert somit ihre Gültigkeit. Der Kunde, so das Gericht, würde dadurch in unangemessenem Ausmaß benachteiligt. Denn ab Urteilsgültigkeit ist es Banken nunmehr untersagt, für die Führung eines Darlehenskontos dem Kreditnehmer Gebühren aufzuerlegen und diese zu kassieren. Damit stehen zahlreiche Kreditverträge, die eine entsprechende Klausel beinhalten, auf dem Prüfstand.

Verbraucherschutzverband sieht Benachteiligung der Schuldner

Dem Urteil des Bundesgerichtshofs ging die Klage eines Verbraucherschutzverbands, welcher als professionelle Institution im Bereich Unterlassungsklagen agiert, voraus. Die Klage richtete sich gegen eine Bank.

Diese praktizierte über ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen die monatliche Abbuchung einer Führungsgebühr für Darlehenskonten bei ihren Schuldnern.

Die Begründung der Klage berief sich auf den § 307 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die dort definierte Regelung besagt, dass Passagen Allgemeiner Geschäftsbedingungen ihre Gültigkeit verlieren, wenn sie entgegen Treu und Glauben einen Vertragspartner unangemessen benachteiligen.

Mit Bezug auf dieses Gesetz forderte der Verbraucherschutzverband den Verzicht auf solche Klauseln innerhalb der Darlehensverträge. Schließlich erbringe die Bank keine Zusatzleistungen, für die sie gebühreneinzugsberechtigt sei. Stattdessen wäre die Darlehenskontoführung eine unumgängliche Maßnahme innerhalb der rechtskonformen Buchhaltung und die Information des Kunden eine vertragliche Bankpflicht.

Klage erst im dritten Anlauf erfolgreich

Sowohl beim zuständigen Gericht wie auch beim Berufungsgericht scheiterte der Verbraucherschutzverband mit seinem Ansinnen. Erst als dem Revisionsantrag stattgegeben wurde und der 11. Zivilsenat sich der Sache annahm, musste die beklagte Bank eine Schlappe hinnehmen.

Hier gelangte man zu der Auffassung, dass die vorliegende Klausel nicht von der Inhaltskontrolle nach BGB auszuschließen ist. Dies wäre nur möglich, wenn der definierte Preis das Resultat einer erbrachten Leistung sei. Allerdings trifft dies auf den vorliegenden Fall nicht zu.

Der Finanzsenat sieht in der Kontoführung keineswegs eine vertragliche Leistung für den Kunden. Stattdessen verfolge die Bank damit einen internen Zweck, nämlich den der Buchhaltung. Der Kunde selbst könne sämtliche Kontodetails dem vorliegenden Vertrag und den darin enthaltenen Plänen zu Zins und Tilgung entnehmen. Er hat folglich kein Interesse an einer Darlehenskontoführung.

Auch die Tatsache, dass die Bank ihrem Kreditnehmer alljährlich einen Darlehenskontoauszug zur Vorlage beim Finanzamt erstellt, ändere nichts an dieser Tatsache. Bereits in der zur Debatte stehenden Vertragspassage wird seitens der Bank ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die erhobenen Gebühren nicht der Erstellung dieser Bescheinigung dienen, sondern rein dem Zweck der Kontoführung vorbehalten sind.

Im Resultat ist die besagte Klausel nach § 307 Absatz 1 des BGB rechtswidrig und verliert somit ihre Gültigkeit. Der Kunde, so das Gericht, würde dadurch in unangemessenem Ausmaß benachteiligt.

Quelle: https://www.datev.de/

Bildnachweise: © pfpgroup/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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