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Kosten für Golfturnier sind keine Betriebsausgaben

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 16. Februar 2022

Geschätzte Lesezeit: < 1 Minute

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Kosten für Golfturnier sind keine Betriebsausgaben
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Ein Essen auf Kosten des Unternehmens und das auch noch von „der Steuer absetzen“. Da schmeckt es sicherlich gleich doppelt. Warum dann nicht gleich eine ganze Runde Golf für die Geschäftsfreunde „spendieren“? Doch anders als Bewirtungen, dürfen diverse Abend- oder Freizeitveranstaltungen nicht als Betriebsausgabe angesetzt werden.

Um den Geschäftspartner vom eigenen Unternehmen zu überzeugen, greift so mancher Unternehmer auf „werbewirksame“ Veranstaltungen zurück, wie beispielsweise eine Partie Golf mit anschließendem Gewinnspiel und Verköstigung. Doch die Kosten, die in Verbindung damit anfallen, darf der Unternehmer nicht als Betriebsausgaben ansetzen.

Die rechtliche Grundlage dazu liefert § 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG. Dort heißt es:

„Nicht als Betriebsausgabe abziehbar sind Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen.“

Das Kosten für den Golfsport unter „ähnliche Zwecke“ fallen, dürfte jedem klar sein und wurde vom Bundesfinanzhof mehrfach bestätigt.

Sämtliche Kosten sind als Betriebsausgaben tabu

Nicht nur die direkten Kosten des Golfturniers fallen unter das Betriebsausgabenabzugsverbot, sondern auch alle Ausgaben, die damit in Verbindung stehen, wie beispielsweise:

  • Platzmiete
  • Catering / Verköstigung vor, während und nach der Golfpartie
  • Übernachtungskosten
  • An- und Abreisekosten der Kunden
  • Eventuelle Preise für Verlosungen
  • Ausgaben für Musik

Hier wird schnell deutlich, dass selbst Bewirtungskosten im Zusammenhang mit einer Golfrunde nicht als Betriebsausgaben angesetzt werden dürfen, obwohl dies sonst möglich wäre.

Da der Bundesfinanzhof in der Vergangenheit immer sehr deutlich Stellung zum Betriebsausgabenabzugsverbot in Verbindung mit Golfspielen genommen hat, sind Prüfer des Finanzamts hier auch besonders streng.

Bei anderen Veranstaltungen könnte es zwar sein, dass der Prüfer diese ebenfalls unter „ähnliche Zwecke“ einsortiert. Allerdings besteht hier die Möglichkeit eines Kompromisses. Beispielsweise, dass die direkten Kosten zwar „gestrichen“ werden, aber dafür die Bewirtungskosten als Betriebsausgaben angesetzt werden dürfen.

Bildnachweise: © EpicStockMedia/Fotolia.com

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Über den Autor

Autor
Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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