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Künstlersozialabgabe auch für die Beauftragung von Werbefotografen

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 28. Januar 2022

Geschätzte Lesezeit: < 1 Minute

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Künstlersozialabgabe auch für die Beauftragung von Werbefotografen
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Lange Zeit stritt man sich darüber, ob Werbefotografen nun als Künstler einzustufen sind oder nicht. Damit einher ging auch stets die Frage, ob Unternehmer für die Beauftragung eines Werbefotografen die Künstlersozialabgabe bezahlen müssen. Bereits seit geraumer Zeit beschäftigen sich damit die deutschen Sozialgerichte.

Entscheidung vor dem Landessozialgericht

Das Bundessozialgericht hatte zu dieser Thematik bereits vor vielen Jahren entschieden, dass Werbefotografen als Künstler gelten und somit die Künstlersozialabgabe für ihre Leistungen bezahlt werden muss. Das Sozialgericht Reutlingen lehnte sich mit seiner kürzlichen Entscheidung dagegen auf.

Es legte in seinem Urteil fest, dass Werbefotografen nicht automatisch als Künstler einzustufen seien. Dies sei nämlich nur dann der Fall, wenn der Fotograf in einschlägigen Fachkreisen als Werbefotograf anerkannt sei. Genau genommen trifft dies aber eher selten zu. Genau diese Entscheidung stand nun auf dem Prüfplan, denn das Landessozialgericht Baden-Württemberg überprüfte sie. Das Landessozialgericht hob diese Entscheidung jedoch wiederum auf. Die Revision wurde jedoch beim Bundessozialgericht bereits eingelegt, deshalb bleibt es weiter spannend.

Wer ist Künstler oder Publizist?

Das ist die essenzielle Frage, die immer wieder auftaucht, wenn es darum geht, ob die Abgaben zur Künstlersozialkasse entrichtet werden müssen oder nicht. Der Gesetzgeber gibt hierfür lediglich zwei eher schwammige „Definitionen“ vor:

Künstler ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt.“

Publizist ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise wie ein Schriftsteller oder Journalist tätig ist.“

Mehr Vorgaben kann es nicht geben, weil Künstler weder abschließend aufgezählt noch im Detail definiert werden können. In der Praxis ergeben sich daraus jedoch leider immer wieder Abgrenzungsprobleme, weil in vielen Grenzfällen einfach unklar ist, wer zur Personengruppe der Künstler und Publizisten gehört und wer nicht.

Quellen:
https://www.rechtslupe.de
https://www.kuenstlersozialkasse.de

Bildnachweise: © SZ-Designs/Fotolia.com

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Über den Autor

Autor
Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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