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Mehr IT-Freelancer werden als Freiberufler anerkannt

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 23. März 2017

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

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Mehr IT-Freelancer werden als Freiberufler anerkannt
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  • kostenlose PDF-Broschüre von steuerberaten.de erklärt Grundsätzliches und Neues zur Einordnung von Gewerbetreibenden und Freiberuflern
  • Bundesfinanzhof stellt IT-Autodidakten mit Informatikern gleich und lässt sie als Freiberufler zu

 

Köln, 09.07.2010Freiberufler haben gegenüber Gewerbetreibenden signifikante Vorteile:

Sie müssen keine Gewerbesteuer zahlen, dem Finanzamt langt eine einfache Einnahme-Überschuss-Rechnung und die Umsatzsteuer richtet sich nach den wirklich vereinnahmten Entgelten. Kein Wunder also, dass viele Selbständige den Status eines Freiberuflers anstreben, doch die gesetzlichen Regelungen sind schwammig, die Handhabung bei den Finanzämtern oft rigide. In der IT-Branche ging bislang der Diplom-Informatiker, der Software programmiert, als Freiberufler durch, die große Schar der Systemadministratoren oder freien IT-Projektleiter, die ihr Know-how abseits klassischer Studiengänge erworben haben, jedoch nicht.

Neue Urteile des Bundesfinanzhofs erweitern jetzt die Auslegung, welche IT-Tätigkeit als freier Beruf anerkannt wird. Das Online-Steuerbüro steuerberaten.de hat in einem kostenlosen PDF die wichtigsten Informationen zusammengefasst.

Die Urteile im einzelnen

Gleich drei Urteile hatte der Bundesfinanzhof zu fällen, in denen die steuerliche Einordnung selbständiger IT-Dienstleister Gegenstand der Verfahren war.

  • Ein staatlich geprüfter Betriebswirt-EDV hatte sich als Autodidakt in die Einrichtung und Wartung von Systemsoftware eingearbeitet und selbständig Firmen mit dieser Tätigkeit betreut. Der BFH stellte fest, dass die Breite und Tiefe seiner Aufgaben denen eines Diplom-Informatikers entsprochen haben und er damit einen ingenieurähnlichen, also freien Beruf ausgeübt habe.
    BFH, Az: VIII R 63/06
  • Auch einem weiteren Autodidakten, der vom Bildungsweg staatlich geprüfter Wirtschaftassistent DV war, billigte der BFH den Status eines Freiberuflers zu. Der Kläger hatte für seine Kunden IT-Systemberatung erbracht und als Externer firmenweite IT-Projekte geleitet. Nach Einschätzung des Gerichts lag dabei sehr wohl eine ingenieurähnliche Leistung vor, auch wenn der Ausbildung nach kein Ingenieursgrad vorlag.
    BFH, Az: VIII R 79/06
  • In einem weiteren Fall war ein Diplom-Ingenieur für technische Informatik als selbständiger Systemadministrator bei mehreren Unternehmen tätig und überwachte die Firmennetze u.a. mithilfe eigener Dienstprogramme. Der BFH stufte die Tätigkeiten als klassische Ingenieursleistungen ein und billigte den Status eines freien Berufs zu.
    BFH, Az: VII R 31/07

Was sollten Betroffene tun?

Alle, die ihre eigene selbständige Tätigkeit in den Präzedenzurteilen wiedererkennen, sollten schnellstmöglich ihrem Finanzamt mitteilen, dass sie als Freiberufler eingestuften werden möchten. Dies sollte in Form einer ausführlichen Schilderung der ausgeübten Tätigkeiten geschehen und zudem Belege (z.B. Rechnungen) enthalten. Folgt das Finanzamt der Darlegung, werden alle noch nicht bestandskräftigen Steuerbescheide geändert und die Gewerbesteuerbescheide aufgehoben.

Doch Vorsicht: Fällt die Gewerbesteuer weg, steigt die Einkommensteuer und dies kann teils erhebliche Nachzahlungsforderungen auslösen, auf die jeder Betroffene vorbereitet sein sollte.

Über steuerberaten.de:

Steuerberaten.de ist ein Internet-Portal der steuerberaten.de Steuerberatungsgesellschaft mbH und bietet seit Oktober 2008 Privatpersonen, Unternehmen, Vereinen und Gemeinschaften zum einen kostenfreie Hilfsmittel rund um das Thema ‚Steuern’. Zum anderen übernehmen erfahrene Experten steuerliche und buchhalterische Berechnungen zu günstigen Konditionen. Die Kosten der jeweiligen Steuerberatung können bereits vorab anonym errechnet werden. Die Registrierung ist kostenfrei, dem Nutzer stehen für seine individuellen Steuerfälle nach Auftragserteilung ein fester Steuerberater sowie ein Servicemitarbeiter zur Verfügung.


Bildnachweise: © Rido/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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