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Totalschaden am Pkw als Betriebsausgabe

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 16. Februar 2022

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

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Totalschaden am Pkw als Betriebsausgabe
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Haftpflichtversicherung absetzen - Versicherungen steuerlich geltend machen

Ein Unternehmer hat auf einer betrieblichen Fahrt einen Unfall, der zum Totalschaden des Pkw führt. Dem Unternehmer stellt sich im Anschluss die Frage, ob die entstandenen Unfallkosten für ihn eine Betriebsausgabe darstellen. Um Totalschaden des Pkw anordnen zu können ist es wichtig zu unterscheiden ob ein Pkw dem Betriebsvermögen zugeordnet ist oder dem Privatvermögen.

Pkw ist dem Betriebsvermögen zugeordnet

Der betroffene Pkw war dem Betriebsvermögen mit einem Restbuchwert von 5.000,- EUR zugeordnet. Der Unternehmer erfasst den Restbuchwert des Unfallwagens als Betriebsausgabe. Im Gegenzug muss er eine eventuelle Entschädigung der Versicherung oder den erhaltenen Schrottwert als Betriebseinnahme vermerken.

Pkw ist dem Privatvermögen zugeordnet

Der Unternehmer hat auch die Möglichkeit, geschäftliche Fahrten mit seinem privaten Pkw zu fahren. Die Kosten kann er mittels der Kilometerpauschale oder Entfernungspauschale abrechnen.

Abrechnung mittels Kilometerpauschale

Der Unternehmer ist auf dem Weg zu einem Kunden und rechnet die Fahrt mittels der Kilometerpauschale für Dienstreisen ab. Wird der Unternehmer bei dieser Fahrt in einen Unfall verwickelt, kann er die Unfallkosten in voller Höhe als Betriebsausgabe geltend machen. Er ermittelt den Zeitwert, den der Privat Pkw vor dem Unfall hatte. Liegt der Zeitwert bspw. bei 4.900,- EUR, darf der Unternehmer diesen Betrag als zusätzliche Betriebsausgabe in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung erfassen.

Abrechnung mittels Entfernungspauschale

Der Unfall passierte auf dem Weg ins Büro, also zu der regelmäßigen Arbeitsstätte des Unternehmers. Fahrten zur regelmäßigen Arbeitsstätte werden mit der Entfernungspauschale abgerechnet. In diesem Fall kann der Unternehmer die Unfallkosten seines privaten Kfz nicht als zusätzliche Betriebsausgabe geltend machen.


Quellen:

  • Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 31.8.2009, IV C 5 – S 2351/09/10002
  • 9 Abs. 2 S. 2 EStG
  • R 8.1 Abs. 9 LStR

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Bildnachweise: © von Lieres/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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