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Umgang mit den Finanzbehörden Teil 2 – So können Sie Ihren Steuerbescheid ändern

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 16. Februar 2022

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

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Umgang mit den Finanzbehörden Teil 2 – So können Sie Ihren Steuerbescheid ändern
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Als steuerpflichtiger Bürger erhalten Sie in vielen Bereichen einen Steuerbescheid. So kann der Unternehmer einen Umsatzsteuerbescheid oder einen Gewerbesteuerbescheid erhalten. Der Privatmann muss sich mit einem Einkommensteuerbescheid rumschlagen. Was passiert jedoch, wenn Sie einen Fehler im Steuerbescheid entdecken?  Was haben Sie für Möglichkeiten, den von der Finanzverwaltung erstellten Steuerbescheid zu ändern? Kann dieser Bescheid überhaupt geändert werden oder ist er endgültig?

Viele Fragen bezüglich der Steuerbescheide – die meisten Steuerpflichtigen überlassen diese Angelegenheiten einem Berater oder kontaktieren das Finanzamt um Hilfe zu erhalten. Allerdings können die grundlegenden Entscheidungen selbst getroffen werden, sofern Sie die Möglichkeiten kennen.

Grundsätzlich existieren zwei verschiedene Arten von Steuerbescheiden:

  1. Der nicht bestandskräftige Bescheid
  2. Der bestandskräftige Bescheid

Für beide Steuerbescheide existieren verschiedene Möglichkeiten, um eine entsprechende Änderung des Steuerbescheids durch das Einlegen eines geeigneten Rechtsmittels herbeizuführen.

1. Der nicht bestandskräftige Steuerbescheid

a) Der Einspruch

Sofern Sie Ihren Bescheid erst vor wenigen Tagen erhalten haben, können Sie innerhalb der Frist von einem Monat einen Einspruch beim Finanzamt einlegen. Der Einspruch ist schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären, so dass auch die Möglichkeit besteht, den Einspruch von einem Sachbearbeiter des Finanzamtes schreiben zu lassen. Beim Verfassen des Einspruchs gibt es keine wesentlichen Formvorschriften, so dass eine unrichtige Bezeichnung des Einspruchs für dessen Rechtskräftigkeit nicht schädlich ist. Aus dem Einspruch muss zumindest hervorgehen, wer ihn eingelegt hat. Das ist in der Regel der Steuerpflichtige selbst. Es sollte außerdem vermerkt sein, gegen welchen Tatbestand der Einspruch eingelegt wird und auf welchen Steuerbescheid sich dieser bezieht. Außerdem sollte der Einspruch begründet werden.

Rechtsnormen:

§ 347 Statthaftigkeit des Einspruchs

§ 350 Beschwer

§ 355 Einspruchsfrist

§ 357 Einlegung der Einspruchs

§ 367 Entscheidung über den Einspruch

b) Vorbehalt der Nachprüfung 164 AO

In einigen Fällen kommt es vor, dass das Finanzamt einen Steuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlässt. Dieser Vorbehalt hat für den Steuerpflichtigen den Vorteil, dass er auch nach Ablauf der Einspruchsfrist eine Änderung der Finanzverwaltung gegenüber Vorbringen kann, um den Steuerbescheid zu ändern. Der Vorbehalt der Nachprüfung wird lediglich durch die Festsetzungsfrist beendet, welche für die Einkommensteuer vier Jahre beträgt. Der Steuerpflichtige kann daher die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Nach Ablauf der vierjährigen Festsetzungsfrist kann der Steuerbescheid nur noch aufgrund von Steuerhinterziehung geändert werden. Der Vorbehalt der Nachprüfung umfasst regelmäßig den gesamten Steuerbescheid, so dass dieser vollständig in jedem Punkt auch nach Ablauf der Einspruchsfrist innerhalb der Festsetzungsfrist änderbar ist.

§ 164 Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung

c) Vorläufige Steuerfestsetzung 165 AO

Im Gegensatz zum Vorbehalt der Nachprüfung ist bei der vorläufigen Steuerfestsetzung der Steuerbescheid nur in einem ganz bestimmten Punkt offen und änderbar. Die Vorläufigkeit besteht, so lange die Voraussetzungen für die Entstehung der Steuer ungewiss sind. Sofern die Ungewissheit bezüglich der Steuerfestsetzung entfallen ist, kann der Steuerbescheid durch die Finanzverwaltung geändert oder endgültig festgesetzt werden.

§ 165 Vorläufige Steuerfestsetzung, Aussetzung der Steuerfestsetzung

2. Der bestandskräftige Steuerbescheid

a) Offenbare Unrichtigkeit 129 AO

Bestandskräftige Steuerbescheide können wegen einer offenbaren Unrichtigkeit geändert werden. Eine offenbare Unrichtigkeit wird von der Finanzverwaltung in Schreibfehlern, Rechenfehlern, Flüchtigkeiten oder Unachtsamkeiten gesehen. Diese unterlaufen in der Regel dem Finanzbeamten ohne Absicht. Für derartige Fehler existiert eine Frist von einem Jahr ab dem Datum der Bekanntgabe des Steuerbescheides. Sollte der Steuerpflichtige unbeabsichtigt einen Fehler in der Steuererklärung machen, so kann es vorkommen, dass das Finanzamt diesen Fehler unbemerkt übernimmt. In diesem Fall gilt der Fehler auch als offenbare Unrichtigkeit und zählt somit als Fehler der Finanzverwaltung.

§ 129 Offenbare Unrichtigkeiten beim Erlass eines Verwaltungsakts

b) Das Bekannt werden neuer Tatsachen 173 AO

Ihr Steuerbescheid kann von der Finanzverwaltung sowohl zu Ihren Gunsten als auch zu Ihren Ungunsten geändert oder aufgehoben werden, sofern nachträglich neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden. Allerdings geht eine Änderung nur, wenn die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Sollte Ihr Steuerbescheid zu Gunsten des Steuerpflichtigen abgeändert werden, so ist eine Voraussetzung dafür, dass die neuen Beweismittel oder Tatsachen ohne grobes Verschulden des Steuerpflichtigen verschwiegen wurden. Unter neuen Tatsachen versteht die Finanzverwaltung beispielsweise die fälschlicherweise als Betriebsausgabe erfassten Kosten der privaten Lebensführung.

§ 173 Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel

c) Die Änderungen durch einen neuen Grundlagenbescheid

Ein Steuerbescheid ist ebenfalls von der Finanzverwaltung aufzuheben oder zu ändern, sofern der Grundlagenbescheid dieses Steuerbescheides sich ändert. Das kommt für gewöhnlich bei der Änderung eines Einheitswertbescheides für Grundstücke oder der Änderung einer gesonderten Gewinnfeststellung bei Personengesellschaften vor. Auch Bescheide anderer Behörden gelten als Grundlagenbescheide und ändern somit einen Steuerbescheid, sofern dieser davon betroffen ist.

Quelle: AO

Bildnachweise: © PeJo/Fotolia.com

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Über den Autor

Autor
Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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