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Umgang mit den Finanzbehörden – Teil 3

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 23. März 2017

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

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Umgang mit den Finanzbehörden – Teil 3
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Nicht selten wird von Finanzbehörden der eingereichte Einspruch oder der Antrag auf Änderung mit mehr oder weniger einleuchtender Begründung abgelehnt. An dieser Stelle geben die meisten Steuerpflichtigen auf und wähnen das Finanzamt als Sieger des steuerlichen Gefechts. Doch an dieser Stelle ist der Kampf um den steuerlichen Sieg nicht beendet.

Die Klage vor dem Finanzgericht

Jeder Steuerpflichtige hat unbeachtlich der Tatsache, um welche Werte, steuerliche Sachverhalte oder Erstattungsansprüche es geht, die Möglichkeit der Einreichung einer Klage vor dem Finanzgericht. Es kommt auch nicht in jedem Fall zu einer Verhandlung, so dass es bei einer schriftlichen Entscheidung des Finanzgerichtes bleibt. Dabei ist es unwesentlich, ob ein Rechtsanwalt oder Steuerberater diese Angelegenheit vertritt. Im Zweifel kann sich der Steuerpflichtige auch selbst vertreten, wobei einige Punkte zu beachten sind.

Die Klagefrist

Aus der schriftlichen Entscheidung über den eingelegten Einspruch beim zuständigen Finanzamt kann der Steuerpflichtige das für ihn zuständige Finanzgericht entnehmen. Die Klagefrist beträgt einen Monat beginnend mit der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung. Innerhalb dieser Frist muss die Klageschrift formuliert und dem zuständigen Finanzgericht übersendet werden. In Ausnahmefällen kann dies auch per Fax oder eine gewisse Zeit nach Ablauf der Frist geschehen. Der Beginn der Klagefrist ist ähnlich wie beim Einspruch drei Tage nach absenden durch das Finanzamt festgesetzt. Die Klagefrist endet einen Monat nach der Bekanntgabe, also einen Monat und drei Tage nach Absendung durch das Finanzamt. Die Klageschrift muss, um die Frist einzuhalten nicht umfangreich begründet werden, sondern kann auch nachgereicht werden. So kann der Steuerpflichtige zumindest fristgemäß seine Ansprüche aufrechterhalten. Demgegenüber kann der Steuerpflichtige auch seine Klage zurücknehmen, wodurch abhängig von der Einreichung der Klage und der verstrichenen Zeit keine Kosten entstehen. Die Klage kann auch fristgerecht bei den zuständigen Finanzbehörden eingereicht werden, so dass dahingehend sämtliche Rechte des Steuerpflichtigen gewahrt sind.

Kosten der Klage

Getreu dem Motto „Wer die Musik bestellt, muss sie auch bezahlen.“ So hat auch der Verlierer der Klage die Kosten des Verfahrens zu zahlen. Sofern der Steuerpflichtige die Klage beim Finanzgericht eingereicht hat, muss er eine Vorauszahlung für die eventuell entstehenden Gerichtskosten und andere Auslagen leisten. Dieses Geld bekommt er selbstverständlich erstattet, sofern er die Klage gewinnt und die Gegenpartei die Kosten tragen muss.
Sollte der Steuerpflichtige es sich kurz entschlossen anders überlegen und die Klage zurücknehmen, so entstehen in Abhängigkeit von der vergangenen Zeit ebenfalls Kosten, welche jedoch günstiger ausfallen als die nach Durchführung des gesamten Verfahrens.
Sofern die Parteien sich ohne eine Entscheidung durch das Finanzgericht einigen können, sind lediglich die entstehenden Gerichtskosten zu tragen, welche nach einem vom Gericht festgelegten Aufteilungsschlüssel auf die beiden Parteien umgelegt werden.

Was zählt zu den Verfahrenskosten?

Die Kosten des Verfahrens setzen sich regelmäßig aus den Gerichtskosten und den eigenen Kosten zusammen. Die Gerichtskosten sind abhängig vom Streitwert der Klage. Der Streitwert ist in der Regel der strittige Geldbetrag, den der Steuerpflichtige den Finanzbehörden gegenüber geltend machen möchte. Aus einer Gebührentabelle kann in Abhängigkeit vom Streitwert die Gebühr des Gerichts abgelesen werden, welche jedoch in Abhängigkeit von der beanspruchten Tätigkeit des Gerichts durch den Gebührensatz vervielfacht wird. So wird die Gebühr laut Tabelle bei einem Verfahren mit Urteil auf das Vierfache angehoben.

Beispiel
Herr Mustermann streitet mit seinem örtlichen Finanzamt um eine nachträgliche Einkommensteuerzahlung in Höhe von 1.500,- EUR, welche aufgrund einer Beanstandung durch eine Betriebsprüfung entstanden ist. Der Streitwert ermittelt sich daher zu 1.500,- EUR, so dass eine Gebühr von 65,- EUR entsteht. Nach einem rechtskräftig gefällten Urteil des Finanzgerichts ist ein Gebührensatz von 4,0 auf die Gebühr von 65,- EUR anzuwenden, so dass 260,- EUR Gerichtskosten für den Fall des Herrn Mustermann entstehen. Darüber hinaus sind Kosten für Auslagen und einen eventuellen Rechtsbeistand zu tragen, welche auch vom Finanzamt zu zahlen sind, sofern Herr Mustermann den Streit gewinnt.

Klageschrift

Laut der Finanzgerichtsordnung (FGO) muss die Klageschrift einige Mindestbestandteile enthalten, so dass der Klagende seinen Namen, seine Anschrift, seine Steuernummer, seinen Beruf sowie den Beklagten nennen muss. Der Beklagte ist regelmäßig das zuständige Finanzamt des Steuerpflichtigen. Darüber hinaus muss auch der betreffende Steuerbescheid sowie die dazugehörige Einspruchsentscheidung mit Datum angeführt werden. Nicht zuletzt sollte eine kurze und prägnante Ausführung bezüglich des Grundes der Klageerhebung verfasst werden. Schließlich ist eine Begründung, welche auch nachgereicht werden kann sowie die Unterschrift des Steuerpflichtigen zu leisten. Klageberechtigt ist jedoch nur der Steuerpflichtige, welcher einen fristgerechten Einspruch beim zuständigen Finanzamt eingelegt hat.


Bildnachweise:  © Yingko/Fotolia.com

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Über den Autor

Autor
Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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