≡ Menu

Umgang mit den Finanzbehörden – Teil 6

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 23. März 2017

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (59 Bewertungen)
Umgang mit den Finanzbehörden – Teil 6
Loading...

Als Fortsetzung der letzten Ausgabe möchte wir die zulässigen Maßnahmen und Sanktionen der Finanzbehörden weiterführen.

Was darf das Finanzamt und was darf es nicht?

Säumniszuschlag (§ 240 AO)

Sofern das Finanzamt eine Steuer per Verwaltungsakt, z.B. durch einen Steuerbescheid festgesetzt hat, und der Unternehmer diese nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstermins entrichtet hat, so ist der Säumniszuschlag fällig. Der Säumniszuschlag beträgt 1% pro angefangenen Monat auf den fälligen Steuerbetrag, wobei dieser vom Finanzamt auf den nächsten durch 50 teilbaren Betrag abgerundet wird.

Beispiel für die Abrundung auf den nächsten durch 50 teilbaren Betrag:
Die Umsatzsteuer des Unternehmers ist mit insgesamt 467,89 EUR angemeldet worden. Der nächste durch 50 teilbare Betrag ermittelt sich mit 450 EUR und bildet auch die Grundlage für eine etwaige Berechnung des Säumniszuschlages.

Die Steuer muss jedoch zunächst festsetzt und angemeldet werden, andernfalls kann das Finanzamt auch keine Säumniszuschläge berechnen. Für diesen Fall tritt der Verspätungszuschlag in Kraft. Säumnisse entstehen dem Steuerpflichtigen nicht bei steuerlichen Nebenleistungen wie bspw. zu spät gezahlte Zinsen, Verspätungszuschläge oder die Säumniszuschläge selbst. Solange die Säumnis weniger als 3 Tage zurück liegt, ist ebenso kein Säumniszuschlag fällig. Das gilt allerdings nicht, sofern der Steuerpflichtige bar gezahlt hat.

Beispiel zur Höhe des Säumniszuschlags:
Ein Unternehmer muss insgesamt 478 EUR an das Finanzamt zahlen. Der Betrag wurde ordnungsgemäß angemeldet und ist am 10.04. fällig. Der Unternehmer zahlt jedoch erst am 20.06. – somit muss er mit folgendem Säumniszuschlag rechnen:

  1. Abrundung des fälligen Betrages auf 450 EUR
  2. Ermittlung der angefangenen Monate: 3 angefangene Monate (4, 5 und 6)
  3. Berechnung: 3 x 1% von 450 EUR = 13,50 EUR

In einigen Fällen kann der Steuerpflichtige auch das Finanzamt um „Gnade“ bitten. Beispielsweise wenn es sich um eine Ausnahme gehandelt hat, welche Aufgrund von Krankheit vorkam oder der Steuerpflichtige sonst immer pünktlich bezahlt hat. Dies nennt man dann „Billigkeitsgründe“
Übrigens, wer seine Steuern per Banküberweisung zahlt, erhält durch den Zahlungsverkehr begründet 5 Tage Schonfrist vom Finanzamt.

Schätzung (§162 AO)

Kann das Finanzamt die Steuer nicht festsetzen, weil der Unternehmer keine Steuererklärung abgegeben hat, so darf die Finanzbehörde nach dem Versenden von Mahnungen auch die Besteuerungsgrundlage schätzen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Steuerpflichtige seine Bücher und Aufzeichnungen nicht vorlegen kann oder will und auch sonst keine Auskünfte gibt. Die Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung besteht auch nach dem Ergehen des Schätzbescheides, so dass der Unternehmer nicht einfach warten kann, was für ihn günstiger ist. In aller Regel schätzt das Finanzamt den Steuerpflichtigen aber denkbar ungünstig, da es immer vom schlechtesten Fall ausgeht. Rein rechtlich gesehen darf die Finanzverwaltung gar nicht absichtlich schlechter schätzen, doch diese „böse“ Absicht müsste man dem Finanzamt erst einmal nachweisen.

Der geschätzte Steuerbescheid kann selbstverständlich nachträglich wieder angefochten werden, so zum Beispiel mit einem Einspruch. Besser ist es jedoch die betreffende Steuererklärung einfach abzugeben.

Steuererlass (§ 227)

Die Finanzbehörden können Steuern erstatten oder erlassen, wenn die Festsetzung bzw. die Einziehung der Steuer im Einzelfall „unbillig“ ist. Bei der Frage nach der Unbilligkeit geht das Finanzamt im eigenen Ermessen vor. Daher passiert der Steuererlass sehr selten. Eine Unbilligkeit für den Steuerpflichtigen ist bspw. die Zerstörung oder Gefährdung einer wirtschaftlichen Existenz durch die betreffende Steuerzahlung. Zuvor ist allerdings eine absolute Liquiditätsausschöpfung notwendig. Der Steuerpflichtige muss also zunächst alles Verkaufen, was nicht zum Lebensunterhalt notwendig ist, bspw. Gebäude oder Grundstücke. Auch das Einkommen des Ehepartners dient dem Lebensunterhalt und wird vom Finanzamt angerechnet. Zudem muss die Kreditlinie des Steuerpflichtigen bei Kreditinstituten vollkommen ausgereizt sein, da er ja auch ein Darlehen zur Tilgung der Steuerschuld aufnehmen könnte.

Der Erlass der Steuer muss allerdings auch beim Finanzamt beantragt werden, was vernünftiger Weise so schnell als möglich innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheides geschehen sollte. Eine Alternative zum Steuererlass ist die Steuerstundung.

Quellen:

  • § 240 AO
  • §162 AO
  • Steuererlass § 227

Bildnachweise:  © Yingko/Fotolia.com

Das könnte Sie auch interessieren:

Über den Autor

Male Author Icon
Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

{ 0 comments… Kommentar einfügen }

Kommentar hinterlassen