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Unterstützung des Unternehmers durch die Arbeitsagentur

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 29. März 2017

Geschätzte Lesezeit: < 1 Minute

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Unterstützung des Unternehmers durch die Arbeitsagentur
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Auch wenn die Arbeitsagentur gemeinhin als Anlaufstelle für Arbeitslose gilt, so kann sie auch Unternehmern helfen. Insbesondere bei der Gründung aus der Arbeitslosigkeit heraus ergeben sich verschiedene Möglichkeiten, wie der Gründungszuschuss.

Er wird auf der Grundlage des bisher erhaltenen Arbeitslosengeldes berechnet und beträgt in etwa genauso viel. Hinzu kommt die Beteiligung an den Kosten für eine Krankenversicherung des Unternehmers. Voraussetzung für Arbeitssuchende, die ein Unternehmen gründen möchten, ist jedoch, dass die eigene Idee auch wirtschaftliche Tragkraft besitzt. Wird bei der Arbeitsagentur also ein Antrag auf den Gründungszuschuss gestellt, so muss nachgewiesen werden, dass die Idee erfolgsversprechend ist. Hierfür kommt eine Bescheinigung der IHK oder einer anderen sachkundigen Stelle in Frage.

Weiterbildungen durch die Arbeitsagentur

Neben den rein finanziellen Anreizen, die geboten werden, wenn man sich aus der Arbeitslosigkeit heraus selbstständig macht, gibt es auch verschiedene Weiterbildungsangebote. Ebenfalls wird die Arbeitsagentur einige Stellen oder Bildungsträger empfehlen, bei denen bestimmte Weiterbildungen in Anspruch genommen werden können.

Förderungen durch die Arbeitsagentur

Außerdem gibt es die Möglichkeit, eine Förderung für die Einstellung von Mitarbeitern zu erhalten. Wird an diese kein Arbeitslosengeld mehr ausgezahlt, kann die Arbeitagentur dem Arbeitgeber Lohnkostenzuschüsse gewähren. Dies gilt insbesondere für Langzeitarbeitslose, die andernfalls nur schwer einen Arbeitsplatz finden würden. Gleichermaßen sind Fördermittel für Auszubildende möglich. Insbesondere Auszubildende, die schon mehr als ein Jahr auf der Suche nach einer Ausbildung sind, werden hierbei bedacht. Aber auch Auszubildende, die ihre Ausbildung aufgrund der Insolvenz des bisherigen Ausbildungsbetriebes in einem anderen Unternehmen fortsetzen müssen, können diese Möglichkeit in Anspruch nehmen.

Quellen:


Bildnachweise: © Robert Kneschke/Fotolia.com

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Über den Autor

Autor
Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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