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Wichtige Regelungen zum Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 16. Februar 2022

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

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Wichtige Regelungen zum Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung
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Vorgestern machten wir uns Gedanken über das Vorziehen von Anschaffungen zwecks Vermeidung der Umsatzsteuererhöhung, und die Fallstricke, denen man dabei begegnen kann. Hauptproblem ist meist der umsatzsteuerliche Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung, der zum Jahreswechsel über die Höhe des anwendbaren Steuersatzes entscheidet. In diesem Artikel stellen wir einige wichtige Regelungen zusammen, die bei der Beurteilung relevanter Angebote helfen können:

Dabei beschränken wir uns auf die Frage, welcher Umsatzsteuersatz anzuwenden ist, also 16% (bis Ende 2006) oder 19% (ab 1. Januar 2007) und denken nicht weiter über die Frage der Ist- oder Sollbesteuerung nach, denn das würde den Rahmen dieses Artikels sprengen.

Maßgeblich ist nämlich, daß nach herrschender Meinung der Leistungszeitpunkt durch den Leistungsort festgelegt wird. Ist also die Lieferung an einem bestimmten Ort ausgeführt, so gilt der Abschluß dieser Ausführung als umsatzsteuerlicher Leistungszeitpunkt. Die §§3a bis 3g UStG über den Ort der Lieferung oder Leistung können damit indirekt relevant sein.

Bei Abhollieferungen wir die Leistung zum Zeitpunkt der Übergabe an den Abnehmer oder seinen Beauftragten ausgeführt. Es kann also Sinn machen, noch rechtzeitig zum Jahresende bestellte Waren abzuholen – das kann Steuern sparen. Bei einer Versendungslieferung ist der Beginn der Versendung der Leistungszeitpunkt. Auch hier kann es Sinn machen, noch am 31. Dezember eine Vielzahl von Sendungen abzuschicken – sie sind noch mit 16% belastet, auch dann, wenn sie erst Anfang 2007 bei ihren Empfängern ankommen. §269 BGB wird hier offensichtlich als rechtssystematische Vorlage verwendet.

Bei einer Montage, Reparatur oder Installation ist erst bei funktionsfähiger oder sonst fertiger Übergabe der Leistungszeitpunkt erreicht. Gleiches gilt bei vielen Bauaufträgen (Abschn. 30 Abs. 4 UStR). Dies ist der wesentliche Grund, weshalb Vorauszahlungen den Auftraggeber oder Besteller des Werkes nicht vor der Umsatzsteuererhöhung bewahren.

Entsprechend dieser Grundregel gilt auch bei sonstigen Lieferungen und Leistungen, die sich über einen Zeitraum erstrecken, der Leistungszeitpunkt am Ende der Lieferung oder Leistung. Bei einer Werkleistung wird dies meist durch den Zeitpunkt der Abnahme des Werkes definiert, bei vielen anderen Dauerverträgen durch die Vertragserfüllung (und damit den Beginn der Gewährleistungszeit). Auch hier bringt Vorziehen also nichts. Allerdings kann man Zwischenabrechnungen erstellen bzw. vereinbaren, die dann einen neuen Leistungszeitpunkt definieren – was bei (umsatzsteuerpflichtigen) Mietverträgen oder bei Leasing anzuraten ist (falls es nicht ohnehin schon so vereinbart ist).

Insgesamt bleibt festzuhalten, daß vertragliche Vereinbarungen in aller Regel nicht geeignet sind, die Umsatzsteuererhöhung zu umgehen. Statt dessen sind schon jetzt viele Preise schleichend angehoben worden, um einen neuen Teuro-Effekt zum Jahreswechsel zu vermeiden – der Handel hat schließlich dazugelernt. Hier wären entschiedene politische Maßnahmen erforderlich gewesen. Das aber haben wir verpaßt.

Quellen: gruenderlexikon.de

Bildnachweise: © thomaslerchphoto/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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