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Nur mäßige Buchhaltungserleichterung für Kleinstbetriebe

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 29. August 2019

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

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Nur mäßige Buchhaltungserleichterung für Kleinstbetriebe
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Mehr als zwei Jahre haben sich EU-Kommission sowie EU-Rat mit der Frage der buchhalterischen Erleichterung für Kleinstbetriebe auseinander gesetzt. Nun liegt ein erstes Ergebnis vor, welches jedoch die Beteiligten nur mäßig zufrieden stellt.

Was sind Kleinstbetriebe?

Kleinstbetrieb ist eine Definition für Unternehmen, die in ihrer Jahresbilanz eine Summe von zwei Millionen Euro nicht erreichen. Außerdem haben Kleinstunternehmen maximal zehn Mitarbeiter. Sie sind ein besonderes Projekt der EU.

Die Vorschläge der EU-Kommission

Damit für Kleinstunternehmen die Bürokratie überschaubar und kostengünstig gehalten wird, haben EU-Kommission und Parlament dem EU-Rat einen Vorschlagskatalog vorgelegt. Dabei gingen beide Institutionen inhaltlich in etwa konform.

Während die Kommission jedoch den Verzicht auf einen Jahresabschluss bei den Kleinstbetrieben ins Zentrum stellte, setzte das Parlament die Schwerpunkte etwas anders. Es sah im Zuge einer Übersicht die Vorlage einer präzisen Finanzaufzeichnung notwendig.

Einig war man sich allerdings darüber, dass jedem EU-Mitgliedsstaat selbst überlassen wird, ob er ausschließlich die EU-Richtlinien übernehmen möchte oder weiterführende Regelungen beabsichtigt.

Inhalte der Reform für Kleinstunternehmen stehen fest

Nachdem sich alle an der Entscheidungsfindung beteiligten Instanzen mehr als zwei Jahre mit der Thematik beschäftigt haben, gab es am 30. Mai nun einen ersten Vorstoß. Dieser sah jedoch anders aus als bislang erhofft.

So beziehen sich alle geplanten Änderungen nur noch auf solche Kleinstbetriebe, deren Jahresbilanz 250.000 Euro und Nettoumsatzerlös nicht 500.000 übersteigen. Die maximale Arbeitnehmerzahl wird, wie gefordert, auf zehn festgelegt.

Alle Betriebe, die sich innerhalb dieser Rahmenbedingungen bewegen, müssen keine Rechnungsabgrenzungsposten mehr berücksichtigen. Allerdings darf sich dies nicht auf Materialaufwand, Personalkosten und Steuerauslagen beziehen.

Insofern ein Kleinstbetrieb seine Jahresbilanz der zuständigen Prüfungsinstanz vorlegt und beim Unternehmerregister einreicht, entbehrt es zukünftig der Offenbarungspflicht. Insgesamt ist nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes nur noch eine verkürzte Bilanzierung sowie Gewinn- und Verlustrechnung erforderlich.

Außerdem wird ein Verzicht auf Lagebericht und Anhang erklärt. Im Zuge dessen müssen Kleinstunternehmen nunmehr keine detaillierte Übersicht hinsichtlich ihrer aktuellen Situation, der zukünftigen Chancen und Risiken offenbaren, auch nicht in Bezug auf ihren finanziellen Status.

Grundsätzlich hören sich diese Vorschläge vernünftig an, allerdings ist das EU-Parlament mehr als überrascht über die Tatsache, dass die eingereichten Vorschläge nur rudimentär übernommen wurden. Außerdem handelt es sich dabei lediglich um grobe Richtlinien, die von den einzelnen EU-Mitgliedsstarten verschärft werden können.

Um eine endgültige Lösung zu erreichen, soll eine zweite Debatte in Gang gesetzt werden. Wann diese sein wird und welche Ergebnisse sie zu Tage befördert, ist zur Zeit noch fraglich.

Quelle: http://www.datev.de


Bildnachweise: © Bacho Foto/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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