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Änderungen bei der steuerlichen Beurteilung des Hotelfrühstück

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 20. März 2017

Geschätzte Lesezeit: < 1 Minute

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Änderungen bei der steuerlichen Beurteilung des Hotelfrühstück
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Mit dem 01.01.2010 ist das Wachstumsbeschleunigungsgesetz in Kraft getreten. Die kurzfristige Vermietung von Übernachtungsmöglichkeiten, wie etwa ein Hotelzimmer, sind danach mit dem ermäßigten Steuersatz von sieben Prozent zu berechnen ist. Für das Hotelfrühstück und sonstige Nebenleistungen hingegen gelten weiterhin 19 Prozent Umsatzsteuer.

 In der Buchhaltung kann das für Verwirrung sorgen, denn nun müssen die Hoteliers ihre Rechnungen auf zwei Posten aufteilen, das Hotelfrühstück kann dann nicht mehr pauschal abgezogen werden, sondern stellt einen geldwerten Vorteil für den Arbeitnehmer dar, der zu versteuern ist. Deshalb sollte eine Anweisung her, die für Klarheit bei der Verbuchung sorgt. Diese gab das Bundesministerium der Finanzen nun endlich heraus.

Das Geschäftspaket

Wird ein Geschäftspaket vom Arbeitgeber gebucht, die Rechnung ebenfalls auf diesen ausgestellt, bleibt im Grunde genommen alles beim Alten. Das Frühstück wird als durch den Arbeitgeber veranlasst angesehen. Der pauschale Sachbezugswert kann angesetzt werden. Somit muss der Arbeitnehmer nur 1,57 EUR für das Frühstück versteuern. Die Regelungen entsprechen denen für ein verbilligtes Kantinenessen. Zudem kann diese Regelung auch dann angewendet werden, wenn der Arbeitnehmer das Hotelzimmer aus zeitlichen Gründen selbst buchen musste.

Zahlung durch den Arbeitnehmer

Wird die Rechnung hingegen auf den Arbeitnehmer ausgestellt und von diesem auch gezahlt, dann müssen wieder zwei Positionen ausgewiesen werden. Die Nebenleistungen werden dann meist pauschal berechnet, so dass sich der eindeutige Preis für das Hotelfrühstück nicht feststellen lässt. In diesen Fällen kann wiederum der Pauschbetrag von 4,80 EUR abgezogen werden. Ebenfalls werden weitere, privat veranlasste Nebenleistungen abgezogen. Den Restbetrag kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erstattet bekommen oder den geldwerten Vorteil versteuern.

Quelle: Der Steuerzahler, März 2010, S. 64


Bildnachweise: © IVASHstudio/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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