≡ Menu

Ansparabschreibung – ist Software ein bewegliches oder ein immaterielles Wirtschaftsgut?

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 31. Januar 2022

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (27 Bewertungen)
Ansparabschreibung – ist Software ein bewegliches oder ein immaterielles Wirtschaftsgut?
Loading...

Diese Frage stellen sich Unternehmer regelmäßig, wenn es um eine zu bildende Ansparabschreibung bzw. den Investitionsabzugsbetrag geht. Der BFH hat mit seinem Urteil vom 18.05.2011 – X R 26/09 endgültig darüber entschieden. Für Software auf dieser CD gibt es keine Ansparabschreibung © Thorben Wengert / pixelio.de

Der Leitsatz aus dem genannten Urteil lautet:

Software ist ein immaterielles Wirtschaftsgut. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn es sich um Standardsoftware handelt, die auf einem Datenträger gespeichert ist.

Die Vorgeschichte des Urteils zur Ansparabschreibung

Ein Kläger bildete eine Ansparabschreibung für die Anschaffung einer Systemsoftware. Das zuständige Finanzamt war jedoch der Meinung, dass es sich bei der Software um ein immaterielles Wirtschaftsgut handelt. Die Ansparabschreibung durfte hingegen nur für neue und bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gebildet werden. Damit versagte das Finanzamt dem Kläger die Anerkennung der Ansparabschreibung. Auf dem regulärem Klageweg landete dieser Fall schließlich vor dem BFH zur endgültigen Beurteilung.

Einteilung in materielle und immaterielle Wirtschaftsgüter

Die Systemsoftware wird in der Regel auf einem Datenträger (DVD) geliefert. Das Wirtschaftsgut Software setzt sich demzufolge aus materiellen und immateriellen Bestandteilen zusammen. In solchen Fällen ist immer zu ermitteln, welches der beiden Bestandteile wirtschaftlich im Vordergrund der Lieferung steht. Bei der Softwarelieferung ist diese Beurteilung recht einfach, da das Materielle – die DVD – nur das Transportmittel für die Software darstellt. Der Hauptbestandteil der Lieferung ist die Software. Nach diesem Schema beurteilte das BFH die Einteilung in materielle und immaterielle Wirtschaftsgüter. In der Begründung heißt es genau:

Computerprogramme jedweder Art sind grundsätzlich auch dann, wenn sie auf einem Datenträger gespeichert und demnach aus materiellen und immateriellen Elementen zusammengesetzt sind, unkörperlicher Natur und daher immaterielle Wirtschaftsgüter.

Gilt das Urteil auch für den Investitionsabzugsbetrag?

Der Investitionsabzugsbetrag ist der Nachfolger der Ansparabschreibung. Auch beim Investitionsabzugsbetrag wird ein bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens für die Bildung gefordert. Da der BFH reine Software als immaterielles Wirtschaftsgut klassifiziert hat, kann für Software kein Investitionsabzugsbetrag gebildet werden.

Welche Fragen worden durch das Urteil nicht beantwortet?

Der BFH hat mit diesem Urteil nicht entschieden, ob eine Ansparabschreibung für ein Gesamtpaket möglich gewesen wäre. Zur Rechtmäßigkeit einer Ansparabschreibung bzw. eines Investitionsabzugbetrages für den Kauf eines PCs mit entsprechender Systemsoftware wurde demzufolge keine Aussage getroffen.

Trivialsoftware

Auch auf die Regelung, dass Trivialprogramme als bewegliche (also materielle) Wirtschaftsgüter zu behandeln sind, wurde in dem Urteil nicht eingegangen. Zu den Trivialprogrammen zählen insbesondere Computerprogramme mit Anschaffungskosten unter 410 Euro.

Fazit

Der BFH hat sich im genannten Urteil nur über die Bildung einer Rücklage für die Anschaffung von Software geäußert. Diese Begrenzung ist äußerst schade. Besser wäre es gewesen, wenn der BFH eine grundsätzliche Entscheidung zu der Behandlung von Software jeglicher Art getroffen hätte. Durch die enge Begrenzung bleibt bei den Unternehmern eine große Unsicherheit erhalten.

Im GründerlexikonTV

Quelle: BUNDESFINANZHOF Urteil vom 18.5.2011, X R 26/09

Das könnte Sie auch interessieren:

Über den Autor

Autor
Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

{ 0 comments… Kommentar einfügen }

Kommentar hinterlassen