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Arbeitszimmer oder beruflich genutzte Räume

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 19. April 2022

Geschätzte Lesezeit: < 1 Minute

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Arbeitszimmer oder beruflich genutzte Räume
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Nach dem Bundesfinanzhof besteht ein Unterschied zwischen dem häuslichen Arbeitszimmer und den beruflich genutzten Räumen in der eigenen Wohnung. Dadurch ergeben sich auch bei der steuerlichen Behandlung dieser beiden Raumgruppen Unterschiede. Das häusliche Arbeitszimmer zum Beispiel unterliegt dem Abzugsverbot. Bei beruflich genutzten Räumen hingegen sind sämtliche Aufwendungen als Werbungskosten steuerlich absetzbar. Dabei sind diese Aufwendungen in ihrer Höhe nicht beschränkt.

Definition des häuslichen Arbeitszimmers

Als häusliches Arbeitszimmer werden Zimmer angesehen, die von den anderen Räumen der Wohnung abgetrennt sind. In der Regel dürfen diese Zimmer keine Durchgangszimmer darstellen und sind üblicherweise als Büro eingerichtet. Das zentrale Möbelstück ist hierbei der Schreibtisch.

Beruflich genutzte Räume

In Abgrenzung dazu finden sich beruflich genutzte Räume, die zum Beispiel als Lagerraum oder Werkstatt genutzt werden können. Diese zählen nicht zum Arbeitszimmer, selbst wenn sie direkt in die private Wohnung mit eingebunden sind. Einzige Voraussetzung, um alle Kosten abzusetzen, besteht darin, dass das Zimmer hauptsächlich beruflich genutzt wird. Eine ausschließlich berufliche Nutzung ist hingegen nicht notwendig.

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Quelle: Steuerzahler 07/2009, S. 131

Bildnachweise: © ATLANTISMEDIA/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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