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Ausgaben für Betriebsfeier – nicht alles zählt

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 17. März 2017

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

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Ausgaben für Betriebsfeier – nicht alles zählt
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Die 110 ist eine wichtige Zahl bei der Vorbereitung einer Betriebsfeier. Denn mehr als 110 Euro inkl. Umsatzsteuer sollte ein Unternehmen pro Teilnehmer besser nicht ausgeben.

Sonst zählen die Ausgaben möglicherweise als geldwerte Vorteile und stellen somit zu versteuernden Arbeitslohn dar. Die Leistungen kann der Arbeitgeber dabei pauschal mit 25 Prozent versteuern. Allerdings fällt nicht jede Ausgabe in diese zweimal pro Jahr nutzbare Freigrenze. Inzwischen gibt es eine umfangreiche Rechtsprechung. Zweck und unmittelbare Inanspruchnahme sind demnach von entscheidender Bedeutung.

Betriebliches Eigeninteresse oder Bonus für die Mitarbeiter?

Eine wichtige Frage vor jeder Veranstaltung lautet: Was will ich als Arbeitgeber mit ihr erreichen? Will ich vorrangig nur die Leistungen meiner Mitarbeiter vergüten? Wenn das der Fall ist, liegt Lohn vor. Ob es dabei um konkrete oder die Arbeitsleistungen im Allgemeinen geht, spielt für die Einordnung keine Rolle. Anders hingegen, wenn alle Mitarbeiter gemeinsam im ungezwungenen Rahmen etwas unternehmen sollen, um sich so besser kennenzulernen. Die damit verfolgte Verbesserung des Betriebsklimas liegt im eigenen Interesse des Betriebs. Daher sind die Ausgaben lohnsteuer- und abgabenfrei, wenn Folgendes eingehalten ist:

  • Die Grenze von durchschnittlich 110 Euro pro Person wird nicht überschritten.
  • Alle und nicht nur bestimmte Mitarbeiter sind eingeladen. Möglich ist jedoch eine Einschränkung auf die Mitarbeiter einer Abteilung oder andere abgegrenzte Bereiche.
  • Es ist möglich, die Freigrenze zweimal im Jahr im Rahmen zweier Veranstaltungen auszunutzen.
  • Für eventuell überreichte Geschenke bleibt es bei der Freigrenze von 40 Euro. Anlässlich der Veranstaltung überreicht, zählen sie zusammen mit den restlichen Ausgaben zu den 110 Euro dazu.

Es bleibt vorerst bei 110 Euro

Die jetzige Freigrenze von 110 Euro gilt bereits seit dem Jahr 2002. Auch eine diesbezügliche Klage scheiterte zuletzt. Der Bundesfinanzhof (BFH) sieht keine gerichtliche Änderungsmöglichkeit, merkte dabei aber Handlungsbedarf der zuständigen Finanzverwaltung an. Zudem entschied der BFH, dass eine pauschale Aufteilung der Ausgaben auf die Teilnehmer zu kurz gedacht ist. Das geht nur für die Ausgaben, die jedermann unmittelbar nutzen konnte. Entsprechend entfallen Kosten, die die Veranstaltung im Rahmen der Buchhaltung verursacht hat. Dasselbe gilt für Ausgaben, die nur bestimmten Teilnehmern Vorteile brachten. So etwa ein kostenloser Taxiservice, der für anders an- und abreisende Teilnehmer keinen Nutzen bringt (BFH, Urteil v. 12.12.2012, Az.: VI R 79/10).

Ausgaben sind nicht alle gleich

Nur die wenigsten Veranstaltungen finden ausschließlich mit betriebsinterner Hilfe statt. Meist sorgen professionelle Dienstleister für das Gelingen. Typisches Beispiel ist der für Essen und Getränke zuständige Partyservice. Entsprechendes gilt für das Anmieten der Räume, in denen der Event stattfindet. Mittlerweile übernehmen Agenturen auch deren komplette Organisation. Solche Organisationskosten sind nur dann in die 110-Euro-Grenze einbezogen, wenn sie für die Teilnehmer eine Bereicherung darstellen. Das gilt gerade für das „Außenrum“. Der BFH verneinte hier Ausgaben für Miete und Eventagenturen. Der Auftritt einer Band oder andere Darbietungen zählen wiederum dazu. Schließlich können die Anwesenden sie wie Speisen und Getränke persönlich genießen (BFH, Urteil v. 16.05.2013, Az.: VI R 94/10).

Familienangehörige zählen nicht mit

Die Zusammengehörigkeit zu stärken ist das Ziel der meisten Veranstaltungen. Dazu gehört es auch, dass Mitarbeiter Partner, Kinder und andere nahestehende Personen mitbringen dürfen. Natürlich kostet das Mehr an Gästen auch mehr Geld. Hier hat der BFH entschieden, dass eine Umlage der Kosten auf die Mitarbeiter nicht mehr zulässig ist. Stattdessen sind diese Ausgaben nur allgemein im Rahmen der 110 Euro pro Teilnehmer zu berücksichtigen (BFH, Urteil v. 16.05.2013, Az.: VI R 7/11).

Christian Günther Assessor Redakteur – Juristische Redaktion anwalt.de services AG Sie suchen einen passenden Anwalt für Ihr Unternehmen oder benötigen eine telefonische Rechtsberatung? Das Serviceteam von anwalt.de unterstützt Sie gerne unter 0800 40 40 530 (gebührenfrei).


Bildnachweise: © Christian Schwier/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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