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Darf ein Firmenwagen auch eine Luxuskarosse sein?

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 12. März 2024

Geschätzte Lesezeit: < 1 Minute

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Darf ein Firmenwagen auch eine Luxuskarosse sein?
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Die Frage nach einem angemessenen und vom Finanzamt anerkannten Firmenwagen stellt sich insbesondere Existenzgründern und Jungunternehmern immer wieder. Viele Geschäftsleute nutzen eine wahre Luxuskarosse als Firmenwagen und scheinen damit auch steuerrechtlich gut zu fahren.  Doch dürfen auch Gründer und Kleinbetriebe einen solch kostspieligen Firmenwagen fahren? Grundsätzlich kann die Frage mit Ja beantwortet werden. Allerdings kann das Finanzamt dafür Sorge tragen, dass nicht alle Kosten abgesetzt werden können. Das Verhältnis von Gewinn und Kosten des Firmenwagens muss angemessen sein. Ein Unternehmer mit 50.000 Euro Gewinn kann keine Abschreibungen von 20.000 Euro geltend machen. So zumindest entschied der Bundesfinanzhof in seinem unter dem Aktenzeichen XI B 25/06 vollstreckten Urteil.

Senkung der Absetzbarkeit beim Firmenwagen

Ist nun der Betriebsprüfer oder das Finanzamt der Meinung, dass ein Firmenwagen überdimensioniert ist, kann die vollständige Absetzbarkeit der Betriebsausgaben gekürzt werden. So können Leasingraten und Abschreibungen für den Firmenwagen beispielsweise halbiert werden, wenn die Finanzbehörde die Meinung vertritt, das Auto sei überdimensioniert. Diese Senkung der anrechenbaren Ausgaben bezieht sich allerdings nicht auf die laufenden Betriebskosten. Hierzu zählen Reparaturen, Steuern, Kfz-Versicherung, Zubehör, Schuldzinsen, Garagen und Stellplätze, um nur einige Beispiele zu nennen. Diese Kosten sind weiterhin voll abzugsfähig.

Luxuriöser Firmenwagen kann geduldet werden

Andererseits kann ein sehr luxuriöser Firmenwagen geduldet werden, wenn der Unternehmer dessen Notwendigkeit beweisen kann. So kann ein repräsentatives Auto durchaus sinnvoll sein, wenn damit Kundenbesuche durchgeführt werden. Der Rechtsanwalt oder Unternehmensberater kann eine Luxuskarosse als Firmenwagen nutzen, für den Handwerker kommt diese jedoch kaum in Frage.

Quelle: https://www.focus.de

Bildnachweise: © MABO/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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