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Fahrten eines Gewerbetreibenden zu nur einem Auftraggeber

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 17. März 2017

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

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Fahrten eines Gewerbetreibenden zu nur einem Auftraggeber
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Der Bundesfinanzhof hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach Gewerbetreibende mit nur einem einzigen Auftraggeber, ihre Fahrtkosten lediglich eingeschränkt steuerlich geltend machen können. Auf die tatsächlich entstandenen Kosten kommt es dabei nicht an.

 Berlin, 12. Februar 2015 – Der X. Senat des Bundesfinanzhof hat in seinem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 22. November 2014 (Az. X R 13/13) entschieden, dass Fahrten eines Einzelunternehmers zu seinem einzigen Auftraggeber nur in Höhe der Entfernungspauschale als Betriebsausgaben abziehbar sind. Der Sachverhalte beruhte auf einem Fall aus 2008. Die tatsächlich anfallenden Kosten, dürfen dabei nicht abgesetzt werden – obwohl diese meist höher sind.

Zur Begründung hieß es, dass der Unternehmer über keine eigene Betriebsstätte verfügt. Daher gilt der Ort als Betriebsstätte, wo der Auftraggeber seinen Sitz hat. Damit gelten die Fahrten des Unternehmers zwischen seinem häuslichen Büro und seinem Auftraggeber als Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte. Und in solchen Fällen werden die Fahrtkosten einkommensteuerlich pauschal abgesetzt. Für Betriebsinhaber ändert sich damit nichts.

Damit grenzt sich der X. Senat von einem Urteil des VI. Senats ab. Dieser stellte klar, dass bei Arbeitnehmern, der Begriff „regelmäßige Arbeitsstätte“ könne nur eine Betriebsstätte des Arbeitgebers sein, nicht aber eine Einrichtung des Kunden. Damit können Arbeitnehmer die tatsächlich anfallenden Kosten ansetzen. Nach Auffassung des BFH ist diese Definition aber nicht auf das Rechtsverhältnis zwischen Unternehmer und dessen Kunden übertragbar.

Der Gesetzgeber reagierte jedoch bereits mit Wirkung ab dem 01. Januar 2014 auf das Urteil und weicht von den Grundsätzen der BFH-Rechtsprechung ab.

Folgen in der Praxis

Für Betriebsinhaber ändert sich mit dem Urteil nichts. Allerdings bedeuten die Entscheidungen eine Einschränkung der Abzugsmöglichkeiten bis einschließlich 2013, weil die tatsächlichen Pkw-Kosten die Entfernungspauschale übersteigen. Bei Nutzern von öffentlichen Verkehrsmitteln hingegen, ergibt sich meistens eine Verbesserung, da in diesem Fall die Entfernungspauschale über den entstandenen Kosten liegt.

 

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Bildnachweise: © candy1812/Fotolia.com

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Über den Autor

Autor
Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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