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Fremdvergleich für Darlehensverträge gelockert

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 16. März 2017

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Fremdvergleich für Darlehensverträge gelockert
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Kreditverträge mit Familienmitgliedern dürfen teilweise fremdunüblich sein, wenn sie einen Bankkredit ersetzten. In diesem Fall legt der BFH großzügigere Maßstäbe an.

 München, 11. Dezember 2013 – Der Bundesfinanzhof veröffentlichte das Urteil vom 22.10.13 zu Kreditverträgen mit Angehörigen. Danach gefährden einzelne, im Fremdvergleich unübliche, Klauseln nicht den Abzug der Zinsen als Betriebsausgaben.

Stolperfalle Vergleich mit fremden Dritten

Steuersparmodelle durch Verträge mit Angehörigen will der Gesetzgeber verhindern. Der Abzug von Betriebsausgaben ist für Angehörigenverträge zulässig, die fremdübliche Konditionen aufweisen. Im zweiten Schritt muss die Abwicklung den Vereinbarungen entsprechen. Bei Darlehensverträgen gilt das für Zinshöhe, Sicherheiten, Kündigungsfrist, Ratenhöhe und Zinsfälligkeiten. Verglichen wird regelmäßig mit den Konditionen der Hausbank unter gleichen Bedingungen.

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Ausnahme bei Familienkredit statt Bankdarlehen

Der BFH steckt die Grenzen mit diesem Grundsatzurteil neu. Finanziert die Familie an Stelle einer Bank Investitionen, kann die Vereinbarung in einzelnen Punkten vom Fremdvergleich abweichen. Der Abzug der Betriebsausgaben bleibt erhalten. Entschieden wurde der Fall einer Betriebsübergabe vom Vater auf den Sohn. Der Vater gewährte dem Sohn in Höhe des Kaufpreises des Betriebes ein verzinsliches Darlehen. Er verlangte keine Sicherheiten, die Kündigungsfrist lag für beide Seiten bei sechs Monaten und die Zinsen von acht Prozent erhöhten den Darlehensbetrag. Trotz fehlender Sicherheit, kurzer Kündigungsfrist und dem Stehenlassen der Zinsen, ist das Darlehen betrieblich veranlasst. Letzte Hürde ist damit die tatsächliche Durchführung. Das Urteil schafft Spielräume bei der Finanzierung zukünftig übergehender Unternehmen.


Bildnachweise: © pfpgroup/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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