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Häusliches Arbeitszimmer bei Nutzung einer zweiten Wohnung im Zweifamilienhaus

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 16. März 2017

Geschätzte Lesezeit: < 1 Minute

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Häusliches Arbeitszimmer bei Nutzung einer zweiten Wohnung im Zweifamilienhaus
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Ein Kläger, der mit seiner Familie in einem Zweifamilienhaus wohnt und ein häusliches Arbeitszimmer eingerichtet hat, wollte die Aufwendungen in voller Höhe absetzen. Dem zufolge entschied der Bundesfinanzhof.

In den oben geschilderten Fall erwirtschaftete der Kläger durch selbständige Arbeit als Erfinder seinen Lebensunterhalt. Für seine Tätigkeit benötigte er eine Vielzahl an Arbeitsmaterial und Lektüren, sodass er sich in seinem Zweifamilienhaus in der oberen Etage ein häusliches Arbeitszimmer in Form eines Büros eingerichtet hat. Eine direkte Verbindung der beiden Wohnungen bestand nicht. Um in das Büro zu gelangen, musste man über eine eigenständige Treppe und durch eine eigene Eingangstür hindurch. Der Kläger reichte seine Einkommenserklärung mit den vollen Kosten der Aufwendungen für sein häusliches Arbeitszimmer ein. Das Finanzamt ermittelte und machte somit im Gegenzug nur die geltende Pauschale in Höhe von 1.250,00 € abzugsfähig. Daraufhin verklagte der Kläger das Finanzamt. Als es zu einem Gerichtstermin kam, argumentierte der Kläger, dass es hierbei nicht um ein häusliches Arbeitszimmer handelt. Somit wollte er die vollen Aufwendungen absetzen, da er ja nicht unter die Abzugsbeschränkung fällt. Das Finanzgericht gab dem statt und folgte somit den Argumenten des Klägers. In einem Revisionsverfahren durch das Finanzamt beim Bundesfinanzhof wurde das Urteil vom Finanzgericht aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Separates Arbeitszimmer ist nur pauschal abzugsfähig

Das Arbeitszimmer wurde dem häuslichen Bereich zugerechnet. Der für die Häuslichkeit erforderte Zusammenhang von beruflichen und privaten Räumen entfällt erst, wenn die Allgemeinheit und auch andere Personen die genutzte Verkehrsfläche erreichen können. Dies ist in dem oben geschilderten nicht der Fall und somit werden die Aufwendungen nur bis 1.250,00 € als Werbungskosten angerechnet.


Bildnachweise: © ATLANTISMEDIA/Fotolia.com

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Über den Autor

Autor
Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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