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Keine Diskriminierung bei Verbleib in Firma

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 28. Januar 2022

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

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Keine Diskriminierung bei Verbleib in Firma
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Das Bundesarbeitsgericht hat am 25.02.2010 ein bahnbrechendes Urteil in Bezug auf die Diskriminierung bei Aufhebungsverträgen gefällt, das für Aufsehen sorgt. In jenem Fall ging es um einen Arbeitgeber, bei dem betriebsbedingte Beendigungskündigungen tarifvertraglich ausgeschlossen waren. Deshalb bot der Arbeitgeber allen Mitarbeitern des Jahrgangs 1952 und jünger an, einen Aufhebungsvertrag zu unterzeichnen. In diesem wäre geregelt worden, dass die Arbeitnehmer für das Ausscheiden eine Abfindung erhalten. Diese richtete sich in ihrer Höhe nach Betriebszugehörigkeit und Höhe des Einkommens.

Ein 1949 geborener Arbeitnehmer verlangte von seinem Arbeitgeber dann, ebenfalls einen Aufhebungsvertrag zu erhalten. Aufgrund der langen Beschäftigungszeit, die bereits 1971 begann, wäre die Abfindung in Höhe von 171.720 Euro entstanden. Der Arbeitgeber weigerte sich jedoch dagegen, so dass der Arbeitnehmer vor Gericht zog. Er berief sich auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, kurz AGG. Darin heißt es, dass niemand wegen seines Alters diskriminiert werden dürfe.

Arbeitnehmer verlor

Die Richter jedoch sahen das Ganze anders. Die älteren Arbeitnehmer waren in diesem Fall nicht benachteiligt worden, im Gegenteil. Sie konnten ihren Arbeitsplatz behalten. Lediglich die jüngeren Mitarbeiter sollten gehen, wenn auch versüßt mit einer Abfindung.

Der betroffene Arbeitnehmer legte Berufung ein, bis der Fall vor dem BAG landete. Es entschied als letzte Instanz ebenso wie die Vorgänger (Az: 6 AZR 911/08). Das Gesetz gegen Diskriminierung sei dazu da, ältere Arbeitnehmer und andere Randgruppen im Berufsleben zu belassen, hieß es in der Urteilsbegründung.

Zudem habe der Arbeitgeber auch keinem anderen Arbeitnehmer über 55 Jahren einen Aufhebungsvertrag angeboten. Er habe also nicht gegen die allgemeine Gleichbehandlung verstoßen, sondern diese gerade geachtet.

Fazit

Für Sie als Unternehmer bedeutet dies, wenn Sie Aufhebungsverträge oder Kündigungen abschließen wollen und dabei ältere Arbeitnehmer völlig außen vor lassen, gilt dies nicht als Altersdiskriminierung. Vielmehr können in diesem Fall die älteren Arbeitnehmer profitieren, da sie Ihnen ihren Job lassen.

Bei anderen Fällen, etwa Sonderzahlungen aufgrund guter Ergebnisse, müssen Sie dagegen wieder auf eine Gleichbehandlung achten.

So sparen Sie bei der Abfindung

Müssen Sie Mitarbeiter entlassen und bieten ihnen eine Abfindung an, sollten Sie sich bereits im Vorfeld Gedanken über die Höhe selbiger machen. Üblich ist eine so genannte „Regelabfindung“ von einem halben Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Sie können diese „Regelabfindung“ aber auch über- bzw. unterschreiten.

Wollen Sie weniger, als die „Regelabfindung“ auszahlen, sollten Sie Ihre Kündigung darauf prüfen, ob sie rechtlich wirksam ist. Bei einer eindeutig wirksamen Kündigung wird auch Ihr Mitarbeiter schnell erkennen, dass eine Klage gegen die Kündigung kaum Erfolg verspricht. Er lässt sich dann leichter auf die niedrigere Abfindung ein. Sprechen Sie also nie eine rechtlich unwirksame Kündigung aus, wenn Sie bei Abfindungen sparen wollen.

Passende Vorlage zum Thema

Eine Vorlage für einen Aufhebungsvertrag finden Sie im Gründerlexikon als Download.

Quelle: https://www.bag-urteil.com

Bildnachweise: © dusanpetkovic1/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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