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Maßnahme zur Raucherentwöhnung kann steuerfreie Heilbehandlung sein

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 15. März 2017

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Maßnahme zur Raucherentwöhnung kann steuerfreie Heilbehandlung sein
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Ein Raucherentwöhnungsseminar, das als Maßnahme des Gesundheitsschutzes vorbeugend durchgeführt wird, kann eine steuerbefreite Heilbehandlung sein. Voraussetzung ist aber, dass eine medizinische Indikation vorliegt. So entschied der XI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) am 26. 08.2014 (Az.: XI R 19/12)

 München, 09.12.2014. Die Klägerin betrieb ein Unternehmen als GbR, in dem sie hauptsächlich Seminare zur Raucherentwöhnung durchführte. Das Finanzamt versagte ihr nach einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Satz 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) und setzte eine Umsatzsteuer fest. Die Klägerin argumentierte jedoch, dass die Leistungen, die zu steuerfreien Heilbehandlungen gehören, zum Zwecke der Vorbeugung erbracht werden. Hierzu gehören auch Maßnahmen, die dem Schutz und der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit dienen.

Rauchen ist gesundheitsschädigend

Der BFH stellt in seinem Urteil nach Einlegung der Revision fest, dass Rauchen generell als gesundheitsschädigend gilt. Entwöhnungsseminare können durchaus dem Schutz der Gesundheit dienen. Sie fallen als Präventionsmaßnahme auch unter die Steuerbefreiung, sofern sie ärztlich verordnet wurden. Es handele sich um eine Heilbehandlung, die zum Zwecke der Vorbeugung und Gesunderhaltung dient. Im vorliegenden Falle wurden von Betriebsärzten Sammelüberweisungen von Arbeitnehmern vorgenommen. Eine medizinische Indikation genüge auch, so der BFH, wenn sie auf medizinischen Feststellungen von Betriebsärzten beruhen.

Zurückweisung an das Finanzgericht

Der BFH hob die Vorentscheidung des Finanzgerichtes (FG) auf und verwies die Sache zurück. Das FG habe nicht abschließend festgestellt, in welchem Umfang die Klägerin tatsächlich Raucherentwöhnungsseminare durchgeführt hat und ob diese auf medizinischen Feststellungen beruhten. Das FG wird dieser Frage in einem weiteren Rechtszug nachgehen müssen.


Bildnachweise: © hjschneider/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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