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Nur ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich absetzbar

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 29. August 2019

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

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Nur ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich absetzbar
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Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz beschäftigte sich mit einem Fall, bei dem ein Selbstständiger 2 häusliche Arbeitszimmer steuerlich als Betriebsausgabe geltend machen wollte. Das Finanzgericht entschied, dass er nur 1 häusliches Arbeitszimmer geltend machen darf, auch wenn er aus beruflichen Gründen mehrere Wohnungen hat.

Neustadt an der Weinstraße, 04. September 2015 – Ein Ehepaar klagte vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz gegen den Bescheid des zuständigen Finanzamtes, da dieses nur 1 häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgabe ansetzte. Das Ehepaar besaß allerdings 2 Wohnungen. Eine in Rheinland-Pfalz, wo der Mann als Selbstständiger Fortbildungskurse und Weiterbildungsmaßnahmen für Steuerberater gibt und eine in Thüringen, wo er jedoch einer nichtselbstständigen Tätigkeit nachgeht. Für das Streitjahr 2009 machte der Kläger in seiner Steuererklärung 2 Arbeitszimmer als Betriebsausgabe geltend (insgesamt 2.575 Euro). Er begründete dies, dass er in jeder dieser Wohungen ein Arbeitszimmer für seine selbstständige Tätigkeit benötigte.

Finanzgericht erkennt nur 1 Arbeitszimmer an

Das Finanzamt erkannte nur 1 Arbeitszimmer als Betriebsausgabe an (1.250 Euro). Die Klage vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz war ebenfalls erfolglos, da es sich auch der Meinung des Finanzamtes anschloss. Zur Begründung hieß es, dass ein häusliches Arbeitszimmer sowieso nur unter bestimmten Voraussetzungen geltend gemacht werden kann und dann auch in der Regel nur bis zu einem Höchstbetrag von 1.250 Euro.

Lediglich in Ausnahmefällen, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit bilde, können die Kosten in uneingeschränkter Höhe als Betriebsausgaben angesetzt werden (Siehe auch: Häusliches Arbeitszimmer zu 100% als Betriebsausgabe ansetzen).

Allerdings sei hier nicht zu erkennen, dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bilde, da die Vortragstätigkeit außerhalb des Arbeitszimmers stattfindet. Außerdem sei der Höchstbetrag in Höhe von 1.250 Euro personen- und objektbezogen. Er kann also nur einmal jährlich pro Person gewährt werden – und nicht mehrfach.

Es können nicht 2 Arbeitszimmer gleichzeitig genutzt werden

Das Gericht erkannte zwar an, dass der Kläger durchaus mehrere Arbeitszimmer benötigen könnte. Doch er kann niemals beide Büros gleichzeitig nutzen. Daher gilt ebenfalls wieder die Regelung, dass der Höchstbetrag von 1.250 Euro nur einmal als Betriebsausgabe geltend gemacht werden könne.

Übrigens kann sich der Höchstbetrag auch vorteilhaft auswirken. Und zwar dann, wenn ein Steuerpflichtiger ein häusliches Arbeitszimmer nur für bestimmte Monate nutzt (also nicht ganzjährig). In diesem Fall steht ihm trotzdem der volle Höchstbetrag zu.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz ließ jedoch die Revision beim Bundesfinanzhof zu, da diese Frage in der Form noch nie höchtsrichterlich geklärt wurde.


Bildnachweise: © VadimGuzhva/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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