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Preissenkung nach Bratwursturteil des BFH?

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 15. März 2017

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

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Preissenkung nach Bratwursturteil des BFH?
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Bekommen wir unsere Bratwurst zukünftig in der Mittagspause günstiger? Der BFH hat den Kioskbesitzern mit seinen Urteilen (AZ: V R 35/08 und V R 18/10) eine Steilvorlage zur Preissenkung gegeben.

In den Urteilen hat der BFH Stellung zum Mehrwertsteuersatz beim Bratwurstverkauf bezogen.

Currywurst im Stehen oder Sitzen verzehren?

Der Mehrwertsteuersatz für Speisen an den Imbissständen war seit langem umstritten. Bisher wurde der Steuersatz an der Bedeutung und Größe von Verzehrtheken festgemacht. Nach dem Urteil ist nun entscheidend, ob die Currywurst oder andere, einfach zubereitete Speisen im Stehen oder im Sitzen verzehrt werden.

Der Leitsatz des Urteils

Die Abgabe von Bratwürsten, Pommes frites und ähnlichen standardisiert zubereiteten Speisen an einem nur mit behelfsmäßigen Verzehrvorrichtungen ausgestatteten Imbissstand ist eine einheitliche Leistung, die als Lieferung dem ermäßigten Steuersatz unterliegt.

Das bedeutet für den Kioskbesitzer

Speisen, die zum Verzehr nur abgegeben werden unterliegen als Lieferung dem ermäßigten Steuersatz. Im Gegensatz dazu wird auf die Abgabe von Speisen zum Verzehr im Sitzen als sonstige Leistung gewertet und der Regelsteuersatz von 19 Prozent erhoben. Zur Unterscheidung sagt der BFH, wenn nur behelfsmäßigen Verzehreinrichtungen wie Ablagebretter an den Imbissständen vorhanden sind, gilt der ermäßigte Steuersatz von sieben Prozent für die Abgabe der Speisen.

BFH Urteil spült Kioskbesitzern bares Geld in die Kasse

Am folgenden Beispiel wollen wir aufzeigen, wie viel Geld die Kioskbesitzer durch das BFH Urteil mehr einnehmen. Unser fiktiver Bratwurstverkäufer erzielt einen monatlichen Umsatz von 23.800 Euro. Nach bisheriger Rechtslage musste der Verkäufer aufgrund der Größe seiner Verzehrtheke jede verkaufte Bratwurst mit 19 Prozent Umsatzsteuer belegen. Da er aber nur über behelfsmäßigen Verzehrvorrichtungen verfügt, kommt ihm das neue Urteil zugute. Jetzt werden seine Speisen nur noch mit sieben Prozent Umsatzsteuer belastet. Bei einem monatlichen Umsatz von 23.800 Euro ergibt sich die folgende Gewinnerhöhung:

23.800 Euro / 1,19 ergibt einen Nettoumsatz von 20.000 Euro
23.800 Euro / 1,07 ergibt einen Nettoumsatz von rund 22.243 Euro
Die Erhöhung des Gewinns beträgt damit monatlich 2.243 Euro (22.243 Euro – 20.000 Euro).

Übers Jahr betrachtet erwirtschaftet der Kioskbesitzer rund 27.000 Euro mehr Gewinn, da der Wareneinsatz identisch bleibt.

Fazit

Es würde den Kioskbesitzern gut zu Gesicht stehen, wenn sie einen Teil des Vorteils durch die geringere Umsatzsteuerbelastung an die Kunden weitergeben würden. Leider ist eine Preissenkung von Bratwürstchen & Co. nicht zu erkennen.

Quellen:


Bildnachweise: © Alexander Raths/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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